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Sozialgericht Karlsruhe Urteil07.02.2019

Allgemeine ärztliche Befürwortung einer Therapie mit Cannabis für Anspruch auf Versorgung mit Cannabis­arznei­mitteln nicht ausreichendVerweist auf allgemeine Nebenwirkungen von Standa­rd­the­rapien keine ausreichende Begründung für Canna­bis­therapie

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis­arznei­mitteln nicht bereits dann besteht, wenn der behandelnde Arzt die Therapie befürwortet und auf allgemeine Nebenwirkungen der Standa­rd­therapie verweist.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol sowie die Versorgung mit Cannabis. Aufgrund der Erkrankung an einem Mamma-Karzinom mit anschließender Behandlung habe sie massiv an Gewicht verloren und leide unter starker seelischer Belastung. Zur Behandlung dieser Beschwerden sowie zur Behandlung ihrer Schmerzen sei eine Versorgung mit Arzneimitteln mit dem Wirkstoff Dronabinol oder Cannabis erforderlich. Hierzu legte die Klägerin Atteste und Stellungnahme ihrer behandelnden Ärztin vor, nach deren Auffassung die komplexen Beschwerden der Klägerin mit Cannabis alle gebessert werden könnten. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Kranken­ver­si­cherung ab. Der Klägerin stünden Standa­rd­the­rapien zur Behandlung ihrer Beschwerden zur Verfügung. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben.

Ausreichende ärztliche Begründung für notwendige Therapie mit Cannabis nicht vorgelegt

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage ab, da für die Beschwerden der Klägerin allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Therapien zur Verfügung stünden und es an einer ausreichend begründeten Einschätzung der behandelnden Ärztin bezüglich der fehlenden Anwendbarkeit der Standa­rd­the­rapien fehle. Erforderlich für eine begründete Einschätzung sei nach dem Geset­zes­wortlaut eine Ausein­an­der­setzung mit den individuellen Verhältnissen des Versicherten unter Abwägung der bisherigen Thera­pie­versuche, konkret zu erwartender Nebenwirkungen der Standa­rd­therapie und Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis. Da die behandelnde Ärztin der Klägerin lediglich allgemeine Ausführungen zu Nebenwirkungen der Standa­rd­the­rapien getätigt habe und sich nicht mit den Nebenwirkungen der Therapie mit Cannabis ausein­an­der­gesetzt habe, fehle es an einer ausreichenden ärztlichen Begründung.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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