21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil14.10.2016

Sehnenscheiden­entzündung im Ellenbogen eines Straßenbauers und Pflasterers kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werdenArbeits­tech­nische Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht erfüllt

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Sehnenscheiden­entzündung im Bereich beider Ellenbogen bei einem Straßenbauer und Pflasterer nicht als Berufskrankheit anerkannt werden kann.

Der 1966 geborene Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls begehrte die Anerkennung von Gesund­heits­s­tö­rungen der Arme/Hände als Folge einer Berufskrankheit der Nr. 2101 der Anl. 1 zur Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung. Er war nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zwischen Oktober 1995 und Dezember 2000 - mit Unterbrechungen - als Waldarbeiter beschäftigt. Von Februar 2001 bis September 2015 arbeitete er als Straßenbauer und Pflas­ter­a­r­beiter. Dabei musste er auch Tätigkeiten mit Druck­luft­kom­pressoren, einer Rüttelplatte, schweren Bohrmaschinen, Asphalt­schnei­de­ma­schinen, Druck­luft­hämmern und Grabenstampfern verrichten und Pflastersteine mit einem Gummihammer im Betonbett ausrichten und einklopfen. Er leidet seit etwa 2007 u.a. an Schmerzen in beiden Armen und Händen. Sein behandelnder Orthopäde diagnostizierte im Dezember 2014 eine Epicon­dy­lo­pathie humeri radialis beidseits und eine Brachialgie beidseits unklarer Genese. Unter anderem wegen einer rezidivierenden Epicondylitis ulnaris humeri beidseits hatte der Kläger im Frühjahr 2008 ein Heilverfahren in einer Reha-Klinik absolviert. Sein über seine Krankenkasse gestellte Antrag auf Anerkennung diese Gesundheitsschäden als Folge einer Berufskrankheit der Nr. 2101 blieb erfolglos, nachdem der Präven­ti­o­ns­dienst der beklagten Berufsgenossenschaft die arbeits­tech­nischen Voraussetzungen der Berufskrankheit verneint hatte.

Kläger erfüllt nicht sogenannte arbeits­tech­nische Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit

Auch die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Zwar leide der Kläger an einem Krankheitsbild im Sinne der streitigen Berufskrankheit. Er erfülle aber nicht die für die Feststellung erforderlichen sogenannten arbeits­tech­nischen Voraussetzungen. Bei seiner Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer seien durchaus Erschütterungs- bzw. Vibra­ti­o­ns­ein­wir­kungen auf das Hand-Arm-Schulter-System durch den Einsatz der Arbeitsgeräte anzunehmen. Es handle es sich aber um Schwerarbeit, die einen erheblichen Kraftaufwand zum Führen der Arbeitsgeräte im Sinne einer dynamischen Muskelarbeit erfordere. Langjährige Schwerarbeiten, auch "eintönige Fließarbeit", kämen als arbeits­tech­nische Voraussetzungen jedoch nur in Betracht, sofern es sich dabei um unphy­sio­lo­gische Bewegungs­a­bläufe bzw. unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen handele Ohne unphy­sio­lo­gische Bewegungs­a­bläufe bzw. unnatürliche Haltungen der beteiligten Gliedmaßen sei dagegen eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) zu erwarten, die eine Störung des Anpas­sungs­gleichs­ge­wichts verhindere. Das Tätig­keitsprofil des Klägers sei abwechs­lungsreich gewesen und habe nicht zu einseitigen, lang andauernden mechanischen Beanspruchungen der Arme, Beine oder anderer Körperteile geführt. Die Arbeiten habe er wechselseitig in stehender, gebückter, nach vorn gebeugter und teilweise auch in kniender Körperhaltung durchgeführt. Es habe sich auch nicht um "ungewohnte Arbeiten" gehandelt, weil der Kläger schon der Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer - wenn auch mit Unterbrechungen - als Waldarbeiter - einer körperlich schweren und anstrengenden Tätigkeit - gearbeitet habe. Zudem habe er die Tätigkeit als Straßenbauer und Pflasterer über einen langen Zeitraum von rund 14 ½ Jahren ohne relevante Arbeits­un­fä­hig­keits­zeiten wegen einer Erkrankung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 ausführen können. Die Ärzte der Reha-Klinik hätten 2008 keine grundsätzlichen gesund­heit­lichen Einschränkungen für die Fortsetzung der Tätigkeit als "Straßenarbeiter" gesehen. Überdies handle es sich bei den Gesund­heits­s­tö­rungen im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 um entzündliche Veränderungen, die relativ kurzfristig nach nicht gewohnter einseitiger Belastung bei entweder fehlender Anpassung oder wegen körperlicher Gegebenheiten aufträten. Erste Beschwerden im Bereich der Arme und Hände habe der Kläger jedoch erst im Jahr 2007 bemerkt und sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben. Bei einem Zeitraum von rund sechs Jahren seit Tätig­keits­beginn handele es sich jedoch nicht um ein zeitnahes Auftreten erster Beschwerden.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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