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Sozialgericht Karlsruhe Urteil29.06.2018

Tinnitus kann ohne Nachweis anderer unfallbedingter Störungen am Innenohr als Unfallfolge nicht als Arbeitsunfall anerkannt werdenMedizinisch-wissen­schaftliche Erkenntnisse veneinen Möglichkeit des unfallbedingten isolierten Tinnitus

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Tinnitus nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn andere unfallbedingte Störungen am Innenohr als Unfallfolge nicht nachgewiesen werden können.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte die Feststellung u.a. eines Tinnitusleidens als weitere Folge eines Arbeitsunfalls, bei dem er während seiner Tätigkeit als Gieße­rei­a­r­beiter auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich den Kopf und die rechte Schulter anstieß. Nach medizinischer Sachaufklärung anerkannte der beklagte Unfall­ver­si­che­rungs­träger das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge u.a. einen vorübergehenden Drehschwindel und vorübergehende Kopfschmerzen nach folgenlos verheilter Prellung des Hinterkopfes, der Halswirbelsäule und der rechten Schulter. Der vom Kläger angegebene Tinnitus (Ohrgeräusche) sei nicht mit Wahrschein­lichkeit ursächlich auf das Arbeits­un­fa­l­le­r­eignis zurückzuführen.

HNO-Sachver­ständiger verneint unfallbedingte Schädigung der Gleich­ge­wichts­organe

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der der Kläger u.a. die Anerkennung seiner Ohrgeräusche als weitere Unfallfolge begehrte, hatte nach Einholung von Gutachten auf chirurgischem und hno-ärztlichem Fachgebiet keinen Erfolg. Gegen die Wahrscheinlich eines ursächlichen Zusammenhangs des Tinnitus mit dem Unfallereignis spreche schon der fehlende Nachweis eines entsprechenden Unfal­lerst­schadens. Denn Ohrgeräusche habe der Kläger erstmals rund fünf Wochen später gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben. Außerdem fehle es am Nachweis unfallbedingter Störungen des Innenohrs wie Hörminderung oder Schwindel. Nach medizinisch-wissen­schaft­lichen Erkenntnissen gebe es den unfallbedingten isolierten Tinnitus nicht, was auch der HNO-Sachverständige bestätigt habe. Dieser habe einen alter­s­ent­spre­chenden Hörbefund bestätigt und eine unfallbedingte Schädigung der Gleich­ge­wichts­organe verneint. Auch die vom Kläger angegebenen unter­schied­lichen Frequenzen des Ohrgeräusches ließen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich werden.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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