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Sozialgericht Karlsruhe Urteil28.07.2017

Isolierter Tinnitus kann nicht als Folge eines Arbeitsunfalls anerkannt werdenTraumatischer Tinnitus setzt zwingend Nachweis weiterer unfallbedingter Störungen des Innenohrs voraus

Ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung setzte voraus, dass der Versicherte "infolge" eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank ist. Ein erst drei Wochen nach einem Verkehrsunfall auftretender Tinnitus kann daher nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls erlitt am 20. Oktober 2014 als Fahrer eines Motorrollers auf einer Fahrt für seinen Arbeitgeber einen Verkehrsunfall mit Prellung der rechten Knies, Verstauchung und Zerrung des rechten Sprunggelenks und oberflächlichen Schürfwunden. Der erstversorgende Arzt verneinte eine Gehir­n­er­schüt­terung. Erstmals rund drei Wochen nach dem Unfall gab der Kläger seit dem Unfall bestehende Ohrgeräusche und Schwin­de­l­er­schei­nungen an. Nach medizinischer Sachaufklärung lehnte die beklagte Berufsgenossenschaft die Zahlung von Verletztengeld über den 31. März 2016 hinaus ab, weil die orthopädisch-chirurgischen Unfallfolgen bereits seit November 2015 folgenlos ausgeheilt seien. Die fortbestehende Tinni­tus­pro­blematik sei nicht mit Wahrschein­lichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen.

Ohrgeräusche können nicht mit Wahrschein­lichkeit ursächlich auf Arbeitsunfall zurückgeführt werden

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Zahlung von Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung setzte u.a. voraus, dass der Versicherte "infolge" eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig krank sei. Nach dem Ergebnis der vom Gericht eingeholten medizinischen Sachver­stän­di­gen­gut­achten seien die Ohrgeräusche, weswegen der Kläger weiterhin arbeitsunfähig krank sei, nicht mit Wahrschein­lichkeit ursächlich auf den Arbeitsunfall vom Oktober 2014 zurückzuführen. Dagegen spreche bereits das beschwerdefreie Intervall von rund drei Wochen zwischen dem Unfall und dem erstmaligen Beschwer­de­vor­bringen des Klägers in Bezug auf Ohrgeräusche. Außerdem setze ein traumatischer Tinnitus nach medizinisch-wissen­schaft­lichem Erkenntnisstand zwingend den hier nicht gegebenen Nachweis weiterer unfallbedingter Störungen des Innenohrs in Form von Hörminderung oder eines Schädigung des Gleich­ge­wichts­organs voraus. Den isolierten traumatischen Tinnitus gebe es nicht. Da außerdem eine unfallbedingte psychische Ursache der geklagten Ohrgeräusche nicht erwiesen war, wies das Sozialgericht Karlsruhe die Klage ab.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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