21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23559

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Urteil28.03.2013Oberlandesgericht Naumburg1 U 97/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZV 2015, 141Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 141
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil29.06.2012, 4 O 786/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Naumburg Urteil28.03.2013

Dauerhafter mittelschwerer Tinnitus als Unfallfolge kann Schmerzensgeld von 12.000 EUR rechtfertigenErhebliche auf privates und berufliches Leben auswirkende Beein­träch­tigung

Erleidet das Opfer eines Verkehrsunfalls einen dauerhaften rechtsseitigen mittelschweren Tinnitus, kann dies ein Schmerzensgeld von 12.000 EUR rechtfertigen. Bei einem Tinnitus handelt es sich um eine erhebliche Beein­träch­tigung, die sich auf alle Bereiche des privaten und beruflichen Lebens auswirkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Naumburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall trug das Opfer eines Verkehrsunfalls vom April 2007 ein HWS-Distor­si­ons­trauma und Kontusion des Thorax, der Brust- und Lenden­wir­belsäule sowie des Unterschenkels davon. Es litt nachfolgend unter Nacken-, Rücken- und Beckenschmerzen. Es kam zudem zu einer vorübergehenden Sehbe­ein­träch­tigung. Das Unfallopfer war aufgrund der Verletzungen bis Juli 2007 krank­ge­schrieben. Ferner trug es einen dauerhaften rechtsseitigen mittelschweren Tinnitus davon. Das Unfallopfer unterzog sich deswegen im Januar 2008 sowie Februar 2011 einer mehrwöchigen Tinnitus-Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme. Er klagte aufgrund dessen gegen die Unfall­ve­r­ur­sa­cherin auf Zahlung von Schmerzensgeld.

Landgericht sprach 6.000 EUR Schmerzensgeld zu

Das Landgericht Dessau-Roßlau gab der Klage statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR zu. Da ihm dies aber zu wenig war, legte er Berufung ein.

Oberlan­des­gericht hält 12.000 EUR für angemessen

Das Oberlan­des­gericht Naumburg entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe ein Schmer­zens­geldan­spruch in Höhe von 12.000 EUR zugestanden. Dabei sei insbesondere der Tinnitus von wesentlicher Bedeutung gewesen. Es habe sich um eine erhebliche Beein­träch­tigung gehandelt, die sich auf alle Bereiche des privaten und beruflichen Lebens ausgewirkt habe. So sei die Erwer­bs­fä­higkeit des Klägers um 10 % gemindert gewesen. Es sei zu Schlafstörungen und Kommu­ni­ka­ti­o­ns­pro­blemen gekommen. Ferner habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, wie sich die Erkrankung weiter entwickle. Denn trotz der in Anspruch genommenen vielfältigen Behandlungen sei die weitere Entwicklung offen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/NZV 2015, 141/rb)

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