Dokument-Nr. 23559
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- NZV 2015, 141Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 141
- Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil29.06.2012, 4 O 786/11
Oberlandesgericht Naumburg Urteil28.03.2013
Dauerhafter mittelschwerer Tinnitus als Unfallfolge kann Schmerzensgeld von 12.000 EUR rechtfertigenErhebliche auf privates und berufliches Leben auswirkende Beeinträchtigung
Erleidet das Opfer eines Verkehrsunfalls einen dauerhaften rechtsseitigen mittelschweren Tinnitus, kann dies ein Schmerzensgeld von 12.000 EUR rechtfertigen. Bei einem Tinnitus handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die sich auf alle Bereiche des privaten und beruflichen Lebens auswirkt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall trug das Opfer eines Verkehrsunfalls vom April 2007 ein HWS-Distorsionstrauma und Kontusion des Thorax, der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie des Unterschenkels davon. Es litt nachfolgend unter Nacken-, Rücken- und Beckenschmerzen. Es kam zudem zu einer vorübergehenden Sehbeeinträchtigung. Das Unfallopfer war aufgrund der Verletzungen bis Juli 2007 krankgeschrieben. Ferner trug es einen dauerhaften rechtsseitigen mittelschweren Tinnitus davon. Das Unfallopfer unterzog sich deswegen im Januar 2008 sowie Februar 2011 einer mehrwöchigen Tinnitus-Rehabilitationsmaßnahme. Er klagte aufgrund dessen gegen die Unfallverursacherin auf Zahlung von Schmerzensgeld.
Landgericht sprach 6.000 EUR Schmerzensgeld zu
Das Landgericht Dessau-Roßlau gab der Klage statt und sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 6.000 EUR zu. Da ihm dies aber zu wenig war, legte er Berufung ein.
Oberlandesgericht hält 12.000 EUR für angemessen
Das Oberlandesgericht Naumburg entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger habe ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 12.000 EUR zugestanden. Dabei sei insbesondere der Tinnitus von wesentlicher Bedeutung gewesen. Es habe sich um eine erhebliche Beeinträchtigung gehandelt, die sich auf alle Bereiche des privaten und beruflichen Lebens ausgewirkt habe. So sei die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 10 % gemindert gewesen. Es sei zu Schlafstörungen und Kommunikationsproblemen gekommen. Ferner habe nicht außer Betracht bleiben dürfen, wie sich die Erkrankung weiter entwickle. Denn trotz der in Anspruch genommenen vielfältigen Behandlungen sei die weitere Entwicklung offen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Naumburg, ra-online (zt/NZV 2015, 141/rb)
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