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Dokument-Nr. 27748

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil27.06.2019

Bloßes Anheben einer Leiter nicht geeignet für Rotatoren­manschetten­verletzungTraumatische Verletzung der Rotato­ren­man­schette setzt unnatürliche Zugbelastung der Sehne voraus

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass das bloße Anheben einer Leiter nicht dazu geeignet ist, eine Rotatoren­manschetten­verletzung hervorzurufen. Die traumatische Verletzung einer Sehne der Rotato­ren­man­schette setzt laut Gericht vielmehr einen geeigneten Unfallablauf im Sinne einer unnatürlichen Zugbelastung der Sehne voraus.

Der als Maler und Lackierer beschäftigte Kläger des zugrunde liegenden Falls wollte am Unfalltag eine ca. 30 kg schwere Leiter auf die nächste Gerüstlage befördern. Hierzu hob er die Leiter mit nach vorn angewinkelten Armen langsam nach oben an. Bei diesem Vorgang verspürte er einen stichartigen Schmerz und einen Kraftverlust im rechten Schultergelenk. Er konnte die Leiter nicht mehr halten, die auf ihn zurückfiel und an der rechten Hüfte traf. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft erkannte unter Auswertung radiologischer und arthro­sko­pischer Unterlagen das Ereignis als Arbeitsunfall und als Unfallfolge allein eine folgenlos ausgeheilte Prellung der rechten Hüfte an. Zugleich lehnte sie die Anerkennung eines Defekts der Supra­spi­na­tussehne als Unfallfolge mit der Begründung ab, dass der Unfallhergang nicht geeignet gewesen sei, Schädigungen der rechten Schulter hervorzurufen; auch die arthro­sko­pischen Befunde sprächen für eher degenerative Veränderungen.

SG: Unfallhergang hat Stellenwert einer rechtlich bedeutungslosen Gelegen­heits­ursache

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass die traumatische Verletzung einer Sehne der Rotato­ren­man­schette nach medizinisch-wissen­schaft­lichen Erkenntnissen einen geeigneten Unfallablauf im Sinne einer unnatürlichen Zugbelastung der Sehne voraussetze. Eine solche unnatürliche Zugbelastung habe hier nicht vorgelegen. Vielmehr habe es sich um ein inneres und durch die Willensbildung und Kraft­an­strengung des Klägers von ihm gesteuertes und kontrolliertes Geschehen gehandelt. Bei der ärztlichen Erstun­ter­suchung seien auch keine äußeren Verlet­zungs­zeichen an der Schulter oder eine Pseudoparalyse zu objektivieren gewesen. Auch der arthroskopische Befund belege einen degenerativen Sehnenschaden. Dass vor dem Unfallereignis weder Funkti­o­ns­be­ein­träch­ti­gungen im Bereich des rechten Schultergelenks vorgelegen hätten noch ärztliche Behand­lungs­maß­nahmen erforderlich gewesen seien, führe zu keinem anderen Ergebnis, weil Schadensanlagen lange Zeit klinisch stumm verlaufen könnten. Der bloße zeitliche Zusammenhang zwischen einer versicherten Tätigkeit und dem Auftreten von Gesund­heits­s­tö­rungen sei daher nicht geeignet, den ursächlichen Zusammenhang wahrscheinlich werden zu lassen. Der Unfallhergang habe hier allein den Stellenwert einer rechtlich bedeutungslosen Gelegen­heits­ursache.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online (pm/kg)

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