21.11.2024
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Dokument-Nr. 23099

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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid08.08.2016

Harnblasentumor kann nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit anerkannt werdenBlasenkrebs keine typische, durch entsprechende Schadstoff­einwirkungen entstehende Krebserkrankung

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Harnblasentumor nicht als Folge berufsbedingter Einwirkungen durch Benzoldämpfe als Berufskrankheit Nr. 1303 anerkannt werden kann. Nach wissen­schaft­lichen Erkenntnissen sind typische, durch entsprechende Schadstoff­einwirkungen entstehende Krebs­er­kran­kungen Leukämien und Lymphome. Der Blasenkrebs ist dagegen von der Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst.

Im zugrunde liegenden Verfahren diagnos­ti­zierten die behandelnden Ärzte bei dem rund 25 Jahre als Tanklast­wa­gen­fahrer beschäftigt gewesenen Kläger im März 2015 einen Harnblasentumor. Deswegen waren zwei Operationen erforderlich. Seinen Antrag, diese Gesund­heits­s­törung als Berufskrankheit der Nr. 1301 der Anl. 1 zur Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung (BKV) festzustellen, lehnte die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft, gestützt auf eine Stellungnahme ihres Präven­ti­o­ns­dienstes, mit der Begründung ab, dass der Kläger beruflich keinen Einwirkungen durch aromatische Amine ausgesetzt gewesen sei. Mit der Begründung seines gegen den Ableh­nungs­be­scheid erhobenen Widerspruchs machte der Kläger eine langjährige starke berufliche Belastung durch Benzoldämpfe geltend und beantragte die Feststellung seiner Blasen­kre­bs­er­krankung als Berufskrankheit Nr. 1303. Auch diesen Antrag lehnte die Berufs­ge­nos­sen­schaft nach weiteren Ermittlungen ab.

Blasenkrebs wird von Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst

Die deswegen erhobene Klage blieb ebenfalls erfolglos. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied, dass der Kläger zwar unstreitig an einer Harnbla­sen­kre­bs­er­krankung leide. Er sei nach der Stellungnahme des Präven­ti­o­ns­dienstes der Beklagten bei seiner Tätigkeit als Tanklast­wa­gen­fahrer auch in erhöhtem Ausmaß Einwirkungen durch Benzoldämpfe ausgesetzt gewesen. Dennoch scheide eine Feststellung der Erkrankung als Folge der streitigen Berufskrankheit aus. Zwar sei Benzol ein systemisches Kanzerogen. Typischen Erkrankungen durch entsprechende Schad­s­tof­fe­in­wir­kungen seien indes Krebs­er­kran­kungen des blutbildenden Systems (Leukämien und Lymphome). Dagegen werde nach medizinisch-wissen­schaft­lichen Erkenntnissen der Blasenkrebs von der Berufskrankheit Nr. 1303 nicht erfasst. Die Benzolhomologe Toluol, Xylol und Styrol seien nach den zutreffenden Darlegungen des Präven­ti­o­ns­dienstes nicht kanzerogen. Sie wirkten überdies nicht auf das Uroge­ni­tal­system ein, sondern auf das Zentra­l­ner­ven­system bzw. die Schleimhäute der oberen Atemwege und der Augen.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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