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Dokument-Nr. 14067

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Sozialgericht Karlsruhe Beschluss21.08.2012

Neben­kos­te­n­er­stattung: Sozia­l­hil­fe­emp­fänger erhält geringere Hilfeleistung als zuvorSozia­l­hil­fe­träger berücksichtigt Neben­kos­te­n­er­stattung zurecht als Einkommen

Guthaben aus Neben­kos­ten­rü­ck­er­stat­tungen sind im Monat des Zuflusses auf dem Konto des Hilfeempfängers in vollem Umfang als Einkommen zu berücksichtigen, soweit dadurch die Hilfe­be­dürf­tigkeit nicht vollständig entfällt. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

In dem zugrunde liegenden Fall macht der Kläger im Haupt­sa­che­ver­fahren gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII für den Monat Juni 2012 geltend. Streitig ist dabei zwischen den Beteiligten die Anrechnung einer in diesem Monat dem Konto des Hilfeempfängers gutge­schriebenen Neben­kos­ten­rü­ck­er­stattung seines Vermieters als Einkommen auf seinen Bedarf. Hierdurch ergab sich ein geringerer Zahlbetrag der Hilfeleistung als in den Monaten zuvor.

Anrechnung wirkt sich nicht zum Nachteil des Klägers aus

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe wurde vom Sozialgericht Karlsruhe mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Ausgangs­ent­scheidung der Behörde nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nicht zu beanstanden sei. Danach seien einmalige Einnahmen in voller Höhe in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie dem Hilfeempfänger zuflössen. Nur in den Fällen, in denen durch die Berück­sich­tigung der einmaligen Einnahme die Hilfe­be­dürf­tigkeit des Leistungs­be­rech­tigten und damit die Leistungs­pflicht des Sozia­l­hil­fe­trägers (vorübergehend) insgesamt entfielen, seien die einmaligen Einkünfte auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Auch beruhe die Rückerstattung der Nebenkosten nicht auf Vorauszahlungen, die der Kläger zuvor aus seiner Regelleistung erbracht habe. Denn die Kosten der Unterkunft einschließlich der Nebenkosten habe der beklagte Sozia­l­hil­fe­träger in vollem Umfang aus Sozia­l­hil­fe­mitteln erbracht. Soweit der Hilfeträger in der Wider­spruch­s­ent­scheidung gleichwohl im hier streitigen Monat – in Abänderung seiner Ausgangs­ent­scheidung – nur noch eine teilweise Anrechnung vorgenommen habe, sei dies zwar rechtswidrig, wirke sich aber nicht zum Nachteil des Klägers aus. Deshalb biete sein Klagebegehren keine Erfolgs­aus­sichten.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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