15.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil15.11.2012

Guthaben aus Neben­kos­te­n­er­stattung ist in voller Höhe auf Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung anzurechnenNeben­kos­ten­rü­ck­zahlung stellt sozia­l­hil­fe­recht­liches Einkommen dar

Ein Guthaben aus einer Neben­kos­te­n­er­stattung ist im Zuflussmonat in voller Höhe auf die Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der von der Beklagten seit Jahren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwer­bs­min­derung nach dem SGB XII bezieht, erhielt im Juni 2012 von seiner Vermieterin eine Rückzahlung für verbrauchs­ab­hängige Wohnungs­ne­ben­kosten in Höhe rund 150 Euro. Der beklagte Sozia­l­hil­fe­träger rechnete diese Rückzahlung im - allein streitigen - Zuflussmonat zunächst in voller Höhe als Einkommen an und zahlte dem Kläger entsprechend geringere Grund­si­che­rungs­leis­tungen. Dem Widerspruch gab die Beklagte insoweit statt, als sie die Anrechnung des Rückzah­lungs­be­trages im Zuflussmonat auf 1/12 reduzierte.

Neben­kos­te­n­er­stattung ist im Zuflussmonat in voller Höhe als Einkommen bedarfsdeckend anzurechnen

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Da der Kläger die Vorauszahlungen auf die Nebenkosten nicht aus seinen Regel­satz­leis­tungen erbracht habe, stelle die Neben­kos­ten­rü­ck­zahlung sozia­l­hil­fe­rechtlich Einkommen dar. Dieses Einkommen sei im Zuflussmonat, der hier allein streitig war, in voller Höhe als Einkommen bedarfsdeckend anzurechnen. Eine Aufteilung des Rückzah­lungs­be­trages auf mehrere - hier: 12 - Monate komme nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts nur dann in Betracht, wenn durch die volle Anrechnung der Leistungs­an­spruch im Zuflussmonat insgesamt entfalle. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall gewesen. Deshalb sei der Wider­spruchs­be­scheid zwar rechtswidrig; jedoch wirke sich diese Rechts­wid­rigkeit vorliegend nicht zum Nachteil des Klägers aus. Auch § 44 Abs. 1 Satz 4 SGB XII habe der Neufeststellung der Leistungshöhe bereits im Zuflussmonat nicht entgegen gestanden, da diese Bestimmung auf einen einmaligen Einkom­mens­zuwachs in nur einem Leistungsmonat bereits nach ihrem Wortlaut nicht anzuwenden sei.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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