Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 1955 geborene, mittellose Frau lebte mit ihrem alkoholabhängigen und gewalttätigen Ehemann im Landkreis Freudenstadt. Im Dezember 2010 floh sie in das Heilbronner Frauenhaus, das vom Diakonischen Werk betrieben wird. Dort wurde sie bis Ende September 2011 betreut. Das Jobcenter Stadt Heilbronn zahlte an das Diakonische Werk für die Unterkunft der Frau knapp 3.500 Euro und für deren psychosoziale Betreuung rund 25.000 Euro.
Der Landkreis Freudenstadt erstattete dem Heilbronner Jobcenter nur die Kosten für die Unterkunft, aber nicht die Betreuungskosten: Der Tagessatz des Heilbronner Frauenhauses von mehr als 100 Euro sei weit überhöht - der Durchschnittssatz in Baden-Württemberg betrage nur 40 Euro täglich. Darüber hinaus fehle es an einem Vertrag zwischen dem Jobcenter Stadt Heilbronn und dem Diakonischen Werk mit den gesetzlichen Mindeststandards.
Das Jobcenter Stadt Heilbronn verklagte daraufhin den Landkreis Freudenstadt auf Erstattung der gezahlten Betreuungskosten. Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage jedoch ab. Zwar sei der Landkreis Freudenstadt als "Herkunftskommune" der Frau grundsätzlich verpflichtet, dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zuständig gewordenen Jobcenter Stadt Heilbronn die Kosten zu erstatten. Allerdings handele es sich bei psychosozialen Betreuungsleistungen um Leistungen, die für die Eingliederung in das Erwerbsleben erforderlich seien. Demnach sei der Beklagte zur Erstattung nur dann verpflichtet, wenn eine Vereinbarung u.a. über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen bestehe. Hieran fehle es vorliegend. Dies könne nicht zulasten der Herkunftsgemeinde gehen. Insoweit habe es nämlich der hier klagende kommunale Träger selbst in der Hand, eine den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechende Vereinbarung mit dem Träger des Heilbronner Frauenhauses abzuschließen.
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden: [...] 3. die psychosoziale Betreuung, [...].
(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. [...]
(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht [...], sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über
1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen, 2. die Vergütung [...], und 3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen besteht.
Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2014
Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online