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- Sozialgericht Nürnberg, Urteil22.04.2015, S 17 AS 1400/13
Bayerisches Landessozialgericht Urteil06.04.2016
Bayerisches LSG zur Kostentragungspflicht bei Unterbringung im FrauenhausRegelung bezieht sich im Wesentlichen auf finanziellen "Schutz des Aufnahmeortes"
Der Gesetzgeber hat eine Regelung darüber getroffen, wer die Kosten endgültig zu tragen hat, wenn eine Hilfeempfängerin mit ihren Kindern vor häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus flüchtet. Die Kosten für die Aufnahme in ein Frauenhaus hat die Herkunftskommune zu tragen. Dies hat das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Hilfeempfängerin in H. Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei am 15. April 2013 von zu Hause. Nach jeweils einwöchigen Aufenthalten bei Verwandten in unterschiedlichen Städten fand sie am 1. Mai 2013 Aufnahme in einem Frauenhaus ins S.
Erstattungsstreitigkeiten mehrerer Jobcenter
Das JobCenter in S. gewährte im Rahmen der Arbeitslosengeld II-Zahlung die Nutzungsentgelte für das Frauenhaus, forderte diese Kosten aber vom Jobcenter aus H. zurück. Dieses verweigerte die Erstattung, weil die Hilfeempfängerin nicht zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H. gehabt habe. Sie habe sich am 20. April 2013 polizeilich abgemeldet.
Zwischenaufenthalte während Flucht begründen keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt
Das Bayerische Landessozialgericht hat - wie zuvor das Sozialgericht Nürnberg - entschieden, dass das Jobcenter der Herkunftskommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat. Die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person schließe nicht aus, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehre. Die kurzen Zwischenaufenthalte bei Verwandten hätten keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfeempfängerin begründet. Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorhergehend über mehrere Stationen führen könne, die allenfalls einen tatsächlichen Aufenthalt begründen könnten. Es gehe um den finanziellen Schutz des Aufnahmeortes.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2016
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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