23.11.2024
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Dokument-Nr. 22789

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil06.04.2016

Bayerisches LSG zur Kosten­tragungs­pflicht bei Unterbringung im FrauenhausRegelung bezieht sich im Wesentlichen auf finanziellen "Schutz des Aufnahmeortes"

Der Gesetzgeber hat eine Regelung darüber getroffen, wer die Kosten endgültig zu tragen hat, wenn eine Hilfe­emp­fängerin mit ihren Kindern vor häuslicher Gewalt in ein Frauenhaus flüchtet. Die Kosten für die Aufnahme in ein Frauenhaus hat die Herkunfts­kommune zu tragen. Dies hat das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Hilfe­emp­fängerin in H. Opfer häuslicher Gewalt und floh mit ihren drei minderjährigen Kindern mit Hilfe der Polizei am 15. April 2013 von zu Hause. Nach jeweils einwöchigen Aufenthalten bei Verwandten in unter­schied­lichen Städten fand sie am 1. Mai 2013 Aufnahme in einem Frauenhaus ins S.

Erstat­tungs­strei­tig­keiten mehrerer Jobcenter

Das JobCenter in S. gewährte im Rahmen der Arbeits­lo­sengeld II-Zahlung die Nutzungs­entgelte für das Frauenhaus, forderte diese Kosten aber vom Jobcenter aus H. zurück. Dieses verweigerte die Erstattung, weil die Hilfe­emp­fängerin nicht zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt in H. gehabt habe. Sie habe sich am 20. April 2013 polizeilich abgemeldet.

Zwischen­auf­enthalte während Flucht begründen keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat - wie zuvor das Sozialgericht Nürnberg - entschieden, dass das Jobcenter der Herkunfts­kommune die Kosten für die Aufnahme im Frauenhaus zu tragen hat. Die Flucht einer von häuslicher Gewalt betroffenen Person schließe nicht aus, dass diese zum gewalttätigen Partner zurückkehre. Die kurzen Zwischen­auf­enthalte bei Verwandten hätten keinen neuen gewöhnlichen Aufenthalt der Hilfe­emp­fängerin begründet. Der Gesetzgeber habe auch ins Kalkül gezogen, dass die Flucht vor häuslicher Gewalt nicht zwangsläufig übergangslos in einem Frauenhaus ende, sondern vorhergehend über mehrere Stationen führen könne, die allenfalls einen tatsächlichen Aufenthalt begründen könnten. Es gehe um den finanziellen Schutz des Aufnahmeortes.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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