Sozialgericht Halle Urteil21.09.2007
Kosten für Schulskikurs für Kind von Hartz IV-Beziehern müssen übernommen werdenSkikurs auf Klassenfahrt ist kein Schulunterricht
Kinder einer Bedarfsgemeinschaft mit Arbeitslosengeld II können einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Schulskikurs haben. Dies hat das Sozialgericht Halle entschieden.
Ein Schüler aus Halle nahm - wie fast alle Klassenkameraden - an einem von der Schule angebotenen mehrtägigen Skikurs teil, der benotet wurde. Die ARGE weigerte sich, die Kosten in Höhe von 191 € zu übernehmen, weil es sich um Schulunterricht handele.
Das angerufene Sozialgericht hat die ARGE zur vollen Kostenübernahme des Schulskikurses verpflichtet.
Es handelte sich nach Meinung der Richter um eine Klassenfahrt, für die nach dem Gesetz ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht. Die Sportnote war nur Teil der Veranstaltung, im Vordergrund stand die Stärkung der Klassengemeinschaft. Ein Verzicht auf den Skikurs hätte zu einer Ausgrenzung des Schülers aus dem Klassenverband geführt. Die Kosten für den Skikurs waren von der ARGE in voller Höhe zu übernehmen. Ersparte Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt des Schülers durften nicht abgezogen werden, weil das Arbeitslosengeld II eine monatliche Pauschale ohne Kürzungsmöglichkeit ist.
Hintergrund:
Nach § 23 Abs. 3 Ziffer 3 SGB II besteht neben dem laufenden Arbeitslosengeld II zusätzlich ein Anspruch auf Leistungen für mehrtätige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.12.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 12/07 des LSG Sachsen-Anhalt vom 20.12.2007