Dokument-Nr. 24857
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Sozialgericht Halle Urteil18.10.2016
Heißluftballon-Sportpilot kein angemessenes Hobby für Hartz IV-EmpfängerHöhere Ausgaben für Hobby entsprechen nicht Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezugs
Einkünfte aus einem Hobby sind bei der Berechnung von Hartz IV-Leistungen ohne Gegenrechnung der für das Hobby angefallenen Ausgaben zu berücksichtigen, wenn die Ausübung des Hobbys für einen SGB II-Leistungsbezieher unangemessen ist. Dies entschied das Sozialgericht Halle.
Im zugrunde liegenden Fall ging der Kläger, Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), nach eigenen Angaben dem Hobby "Heißluftballon-Sportpilot" nach. Der Kläger gab an, in dem halben Jahr, was zur Entscheidung anstand, 14.615 Euro aus Ballonfahrten erzielt zu haben. Dem standen Ausgaben für das Hobby in Höhe von 13.811,50 Euro gegenüber. Der Kläger erklärte, die Ausübung des Hobbys sei "kostendeckend". Er wollte im Ergebnis erreichen, dass Einnahmen aus dem Hobby nur insoweit berücksichtigt werden, als sie die Ausgaben für das Hobby übersteigen.
Einnahmen aus Hobby sind bei Berechnung der Leistungsansprüche voll zu berücksichtigen - Ausgaben werden nicht davon abgezogen
Das Sozialgericht Hall ließ in seiner Entscheidung offen, ob das Hobby des Klägers wegen luftverkehrsrechtlicher Vorschriften als Gewerbe anzusehen ist, da es darauf für die Entscheidung im Ergebnis nicht ankam. Die Einnahmen aus dem Hobby berücksichtigte das Sozialgericht voll bei der Berechnung der Leistungsansprüche; die Ausgaben für das Hobby hat das Gericht hingegen nicht von den Einnahmen abgezogen.
Während des Leistungsbezugs offensichtlich vermeidbare Kosten sind nicht anzusetzen
Zur Begründung verwies das Gericht auf § 3 Abs. 3 Satz 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V). Danach sollen tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Im SGB II-Regelsatz seien Bedarfe für die Ausübung eines Hobbys vorgesehen. Darin sei die gesetzgeberische Wertung zu sehen, dass höhere Ausgaben für ein Hobby (im Fall des Klägers über 2.000Euro/Monat) nicht den Lebensumständen während des SGB II-Leistungsbezugs entsprechen.
Nicht erlaubte Tätigkeiten sind im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern
Auch für den Fall, dass die Ballonfahrten als Ausübung eines Gewerbes anzusehen seien, könnten die Ausgaben nicht abgezogen werden, da gegen den Kläger ein Gewerbeverbot ausgesprochen sei. Ausgaben für eine nicht erlaubte Gewerbeausübung seien nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Alg II-V vermeidbar. Nicht erlaubte Tätigkeiten seien im Interesse der Steuerzahler nicht mit Fürsorgeleistungen zu fördern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2017
Quelle: Sozialgericht Halle/ra-online
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