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Dokument-Nr. 26622

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Sozialgericht Gießen Urteil12.10.2018

Pflegegeld muss grundsätzlich nicht genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehenAuszahlung des Pflegegeldes muss bei Feiertagen nicht vor dem Monatsersten erfolgen

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass Versicherte keinen Anspruch auf Auszahlung des Pflegegeldes bereits vor dem Monatsersten haben, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt.

Der im Lahn-Dill-Kreis lebende Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht von der Knappschaft-Bahn-See Leistungen nach dem Pflegegrad 3 (Bescheid vom 18. Oktober 2017). Am 29. März 2018 erhob der Mann Klage mit dem Ziel der Auszahlung des Pflegegeldes jeweils spätestens zum Monatsersten, im Falle eines Feiertags bereits vor dem Monatsersten. Die beklagte Knappschaft-Bahn-See verwies auf ihre Verwal­tung­s­praxis, wonach sie das Pflegegeld jeweils zum Monatsersten anweise. Falle der Monatserste auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebe sich die Auszahlung auf den nächsten Werktag im Monat. Die Beklagte hielt diese Praxis für rechtmäßig.

Sozial­ge­setzbuch enthält keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des Anspruchs auf Pflegegeld

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Sozialgericht Gießen wies zunächst darauf hin, dass das Sozial­ge­setzbuch 11. Buch - Soziale Pflege­ver­si­cherung - keine ausdrückliche Regelung zur Fälligkeit des hier streitigen Anspruchs auf Pflegegeld enthält. Daher sei auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 Sozial­ge­setzbuch 1. Buch - Allgemeiner Teil - zurückzugreifen. Nach der gesetzlichen Regelung würden Ansprüche auf Sozia­l­leis­tungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozial­ge­setz­buches keine Regelung enthielten. Ansprüche auf Sozia­l­leis­tungen entstünden, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorlägen. Die Fälligkeit des Pflegegeldes hänge davon ab, wann die gesetzlich genannten Leistungs­vor­aus­set­zungen vorlägen. Das Bundes­so­zi­al­gericht habe entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht am Ende eines Kalendermonats fällig werde. Aus diesem Fällig­keits­zeitpunkt ergebe sich aber nicht, dass das Pflegegeld grundsätzlich auch genau am 1. Kalendertag des Monats zur Verfügung stehen müsse. Da der fristgerechte Überwei­sungs­auftrag und nicht der Eintritt des Leistungs­er­folges entscheidend sei, komme es weder auf die Abbuchung vom Schuldnerkonto bei der Knappschaft-Bahn-See noch auf die Gutschrift auf dem Konto des Versicherten an. Die Beklagte genüge ihrer Zahlungs­ver­pflichtung gegenüber einem Bezieher von Pflegegeld dann, wenn sie das Pflegegeld am 1. eines Kalendermonats anweise. Dies gelte unabhängig davon, wann dieses Geld auf dem Konto des Versicherten gutgeschrieben werde. Falle der 1. des Kalendermonats auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag genüge die Beklagte ihrer Leistungs­ver­pflichtung, wenn sie das Pflegegeld am erstmöglichen Termin nach Fälligkeit, also dem 1. Werktag im Monat anweise. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts vom 13.Oktober .2008.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

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