23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 7099

Drucken
ergänzende Informationen

Hessisches Landessozialgericht Urteil30.10.2008

Pflegegeld muss nicht am Ersten eines Monats auf dem Konto sein

Die Zahlung des Pflegegeldes erfolgt rechtzeitig, wenn die Pflegekasse die Überweisung am ersten Werktag des jeweiligen Monats veranlasst. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Eine pflege­be­dürftige Frau aus dem Schwalm-Eder-Kreis beklagte, dass das Pflegegeld nicht bereits am Monatsersten auf ihrem Konto sei. Ihr Sohn, der sie pflege und mit Bargeld versorge, habe deshalb zusätzliche Fahrten zur Bank machen müssen. Die hierdurch entstandenen Fahrtkosten in Höhe von 57,60 € seien von der Pflegekasse zu übernehmen. Diese lehnte die Erstattung jedoch mit der Begründung ab, dass lediglich die Zahlung des Pflegegelds zu Beginn des Monats zu erfolgen habe. Auf dem Konto des Versicherten müsse es zu diesem Zeitpunkt nicht gutgeschrieben sein.

Das Landes­so­zi­al­gericht, das aufgrund der Zulassung der Berufung durch das Sozialgericht trotz des geringen Streitwertes zu entscheiden hatte, gab der Pflegekasse Recht. Soweit nicht anders geregelt, seien laufende Geldleistungen im Sozialrecht zwar am Monatsanfang fällig. Die Fälligkeit bezeichne allerdings den Zeitpunkt, in welchem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken müsse. Bei Überweisungen erfolge die Zahlung rechtzeitig, wenn der Überwei­sungs­auftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingehe. Auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Pflege­geld­be­ziehers komme es hingegen nicht an.

Darüber hinaus wiesen die Darmstädter Richter darauf hin, dass selbst die Zahlung der Renten, die der Deckung des laufenden Lebens­un­ter­haltes dienten, seit der Geset­ze­s­än­derung im Jahre 2003 erst am Ende des Anspruchsmonats vorzunehmen sei. Insoweit sei nicht erkennbar, weshalb das Pflegegeld, das wegen seiner relativ geringen Höhe nur eine Anerkennung und keine echte Gegenleistung für Pflegedienste darstelle, den Pflege­be­dürftigen bereits am Monatsersten zur Verfügung stehen müsse.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 34/08 des LSG Hessen vom 08.12.2008

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7099

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI