21.11.2024
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Dokument-Nr. 31324

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Sozialgericht Gießen Gerichtsbescheid05.11.2021

Kein Anspruch auf Seiten­num­me­rierung und Übersendung eines Papierausdrucks einer elektronischen VerwaltungsakteElektronische Akteneinsicht ausreichend

Bei einer elektronischen Verwaltungsakte besteht kein Anspruch auf Seiten­num­me­rierung und Übersendung eines Papierausdrucks. Vielmehr genügt die elektronische Akteneinsicht. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2021 ein Zahnarzt vor dem Sozialgericht Gießen auf Einsicht in Verwal­tungsakten. Der Zahnarzt befand sich in einem Rechtsstreit über die Gewährung von Kurza­r­bei­tergeld. Die Behörde führte die Akten elektronisch und hatte dem Anwalt des Zahnarztes Akteinsicht dadurch gewährt, dass ihm sämtliche Unterlagen in sein elektronisches Anwaltspostfach übersandt wurden. Der Anwalt hielt dies aber für unzureichend. Er bestand auf eine Übersendung von Papier­aus­drucken mit Seiten­num­me­rie­rungen.

Kein Anspruch auf Übersendung von Papier­aus­drucken mit Seiten­num­me­rie­rungen

Das Sozialgericht Gießen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Übersendung von Papier­aus­drucken mit Seiten­num­me­rie­rungen zu, wenn die Behörde die Akten elektronisch führt und eine elektronische Akteneinsicht gewährt wurde. Nach Auffassung des Gerichts sei die Seitennummerierung ein Relikt aus der papierhaften Dokumen­ten­be­a­r­beitung, die zwar als Komfortfunktion auch elektronischen Dokumenten hinzugefügt werden kann, die aber zur Gewährleistung von Aktenwahrheit, Aktenklarheit und Akten­voll­stän­digkeit in der elektronischen Dokumen­ten­be­a­r­beitung nicht erforderlich sei. Denn es gebe andere, effektivere und zugleich effizientere Maßnahmen zur Gewährleistung des Gebots ordnungsgemäßer Aktenführung.

Quelle: Sozialgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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