Insofern könne und müsse § 80 a Abs. 1 SGB VII verfassungskonform so ausgelegt werden, dass die Regelung nicht auf den Kläger anwendbar sei. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, das allein die Verfassungswidrigkeit einer Norm feststellen darf, sei daher nicht notwendig.
Erläuterungen
§ 56 SGB VII
Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.
§ 80 a SGB VII
Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit
(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom Hundert gemindert ist. (…)
§ 2 SGB VII
Versicherung kraft Gesetzes
(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,
...
5. Personen, die
a) Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens sind und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
b) im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht nur vorübergehend mitarbeitende Familienangehörige sind, ...