18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 14972

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil18.12.2012

Eheschließung mit Landwirt begründet für Ehefrau Pflicht­ver­si­cherung in Landwirt­schaft­licher AlterskasseRückwirkende Renten­bei­trags­be­freiung nur bei fristgerechtem Antrag möglich

Die Eheschließung mit Landwirt begründet für Ehefrau die Pflicht­ver­si­cherung in Landwirt­schaft­licher Alterskasse. Eine rückwirkende Befreiung für die Rentenbeiträge ist nur mit rechtzeitig gestelltem Befrei­ungs­antrag möglich. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Fall heiratete am 8. August 2010 die Klägerin ihren Ehemann, einen Landwirt mit rund 8 ha Nutzfläche. Ihren Beruf als Mitarbeiterin eines Thera­pi­e­zentrums ließ sie ruhen, als ein gemeinsamer Sohn geboren wurde. Eine endgültige Berufsaufgabe allerdings plante die Klägerin nicht. Über die Eheschließung informierte der Landwirt die Alterskasse am 25. Februar 2011. Zum 1. April 2011 stellte die Landwirt­schaftliche Alterskasse die Beitragspflicht der Ehefrau fest, eine rückwirkende Befreiung von der Beitragspflicht lehnte die Kasse ab - die 3-monatige Antragsfrist ab Eheschließung sei bereits abgelaufen. Dagegen wandte sich die Klägerin, weil sie weder über die Beitragspflicht noch über die ablaufende Antragsfrist informiert gewesen sei. Zudem mache für Sie eine Beitragspflicht keinen Sinn, weil die gemeinsame Lebensplanung vom traditionellen Erwerbsbild einer Landwirts­familie abweiche und mit den zu zahlenden Beiträgen allenfalls Rente­n­an­wart­schaften von wenigen Euro erworben werden könnten. Eine echte Alterssicherung könne das nicht sein.

Beitragspflicht zur Landwirt­schaft­lichen Alterskasse ist durch eheliche Lebens- und Wirtschafts­ge­mein­schaft begründet

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht wies die Klage in zweiter Instanz ab. Die Landwirt­schaftliche Alterskasse habe das Gesetz über eine Altershilfe in der Landwirtschaft zutreffend angewandt. Danach sei die Ehefrau mit der Eheschließung beitrags­pflichtig geworden. Einen rechtzeitigen Befrei­ungs­antrag habe die Klägerin nicht gestellt. Sie dürfe daher von der Beitragspflicht nur für die Zukunft befreit werden. Der Ehemann der Klägerin sei bereits 2005 schriftlich und zutreffend über die Beitrags­pflichten auch im Falle einer Eheschließung belehrt worden. Dennoch sei die Hochzeit nicht zeitnah mitgeteilt worden. Die Beitragspflicht zur Landwirt­schaft­lichen Alterskasse sei durch die eheliche Lebens- und Wirtschafts­ge­mein­schaft begründet. Diese rechtfertige es auch, der auch der Ehefrau eine einheitliche dreimonatige Frist für einen Befrei­ungs­antrag zuzumuten.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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