23.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil18.10.2018

Handynutzung als wesentliche Unfallursache: Kein Unfall­versicherungs­schutz bei Handynutzung auf dem HeimwegGleichzeitiges Telefonieren mit dem Handy auf dem Heimweg stellt keine versicherte Tätigkeit dar

Kommt es auf dem Weg von der Arbeit nach Hause zu einem Unfall, ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers dann nicht vom Schutz der Unfall­ver­si­cherung gedeckt, wenn der Arbeitnehmer mit seinem Handy telefoniert hat und die Handynutzung wesentliche Unfallursache war. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main hervor.

Die zum Zeitpunkt des Unfalls 56-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war als Hausdame in einem großen Hotel in Frankfurt beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Video­auf­zeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Handynutzung war wesentliche Unfallursache

Das Sozialgericht Frankfurt am Main wies die gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft erhobene Klage ab. Zwar sei die Klägerin als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfall­ver­sichert gewesen. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesund­heits­schaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte. Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrneh­mungs­fä­higkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.

§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, [...]

Quelle: Sozialgericht Frankfurt am Main/ra-online

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