20.01.2025
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Dokument-Nr. 4778

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Beschluss18.01.2006Sozialgericht Frankfurt am MainS 29 AS 7/06 ER
ergänzende Informationen

Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss18.01.2006

Gemeinsame Wohnung begründet noch keine eheähnliche Gemeinschaft

Allein die Tatsache, dass zwei Personen seit einem Jahr zusammen wohnen, reicht für die Annahme einer eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaft nicht aus.

Kann aufgrund der erkennbaren äußeren Lebensumstände nicht mit überwiegender Wahrschein­lichkeit eine Einstands­ge­mein­schaft angenommen werden, muss zugunsten des Antragstellers zunächst eine Leistung gewährt werden. Denn Leistungen der Grundsicherung (Alg II) - so das Sozialgericht Frankfurt - decken ein Existenzminimum ab und dienen der Sicherstellung eines menschen­würdigen Lebens. Würden solche Leistungen vorenthalten, so entstünde eine nachträglich nicht mehr auszugleichende Beein­träch­tigung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 27.03.2006

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