Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss18.01.2006
Gemeinsame Wohnung begründet noch keine eheähnliche Gemeinschaft
Allein die Tatsache, dass zwei Personen seit einem Jahr zusammen wohnen, reicht für die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht aus.
Kann aufgrund der erkennbaren äußeren Lebensumstände nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Einstandsgemeinschaft angenommen werden, muss zugunsten des Antragstellers zunächst eine Leistung gewährt werden. Denn Leistungen der Grundsicherung (Alg II) - so das Sozialgericht Frankfurt - decken ein Existenzminimum ab und dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Würden solche Leistungen vorenthalten, so entstünde eine nachträglich nicht mehr auszugleichende Beeinträchtigung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 27.03.2006