15.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 4778

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Beschluss18.01.2006Sozialgericht Frankfurt am MainS 29 AS 7/06 ER
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Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss18.01.2006

Gemeinsame Wohnung begründet noch keine eheähnliche Gemeinschaft

Allein die Tatsache, dass zwei Personen seit einem Jahr zusammen wohnen, reicht für die Annahme einer eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaft nicht aus.

Kann aufgrund der erkennbaren äußeren Lebensumstände nicht mit überwiegender Wahrschein­lichkeit eine Einstands­ge­mein­schaft angenommen werden, muss zugunsten des Antragstellers zunächst eine Leistung gewährt werden. Denn Leistungen der Grundsicherung (Alg II) - so das Sozialgericht Frankfurt - decken ein Existenzminimum ab und dienen der Sicherstellung eines menschen­würdigen Lebens. Würden solche Leistungen vorenthalten, so entstünde eine nachträglich nicht mehr auszugleichende Beein­träch­tigung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 27.03.2006

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