21.11.2024
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil10.09.2010

Für Beinbruch eines pensionierten Pfarrers im Gottesdienst muss die Unfallfürsorge der Kirche aufkommen - nicht die Berufs­ge­nos­sen­schaftGesetzliche Unfall­ver­si­cherung nicht zuständig

Ein Pfarrer, der während eines Gottesdienstes stürzt und sich verletzt, ist nicht durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung geschützt. Die Unfallfürsorge der Kirche muss für den Unfall eintreten. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der heute 76-jährige Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1997 als Pfarrer bei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig. Seit Beginn des Ruhestandes führte er in seiner früheren Gemeinde gelegentlich vertre­tungsweise Gottesdienste durch, so auch am Karfreitag des Jahres 2009. Während dieses Gottesdienstes stürzte der Kläger auf der Treppe zur Orgelempore. Er brach sich das linke Bein und musste noch am gleichen Tag operiert werden.

Der Unfall wurde der Berufsgenossenschaft angezeigt, die jedoch eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ablehnte. Der Kläger habe als pensionierter Pfarrer keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung.

Sozialgericht: Nicht Berufs­ge­nos­sen­schaft, sondern Kirche muss zahlen

Das Sozialgericht hat die gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung geschützt, da für ihn die Regelungen über die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen von Beamten anwendbar seien. Für die Folgen von Dienstunfällen habe der Dienstherr, die Kirche, aufzukommen. Nicht verpflichtet sei demgegenüber die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft, die nur bei Arbeitsunfällen im Sinne des Unfall­ver­si­che­rungs­rechts zuständig sei.

Sozialgericht: Sturz ist Dienstunfall

Bei dem Sturz in der Kirche handele es sich um einen Dienstunfall im Rahmen des Dienst­ver­hält­nisses zwischen dem Kläger und der Kirche. Zwar sei der Kläger seit Beginn seines Ruhestandes zur Ausübung des Pfarramtes nicht mehr verpflichtet, wohl aber berechtigt gewesen. Denn er habe nach dem entsprechenden Kirchengesetz die mit der Ordination erworbenen Rechte durch die Pensionierung nicht verloren. Deshalb bestehe das Dienst­ver­hältnis des Pfarrers - anders als bei pensionierten Beamten - auch nach Beginn des Ruhestandes fort, und zwar auch mit dem dazugehörigen Recht auf Unfallfürsorge durch die Kirche.

Keine ehrenamtliche Tätigkeit

Der Kläger habe auch nicht aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit Ansprüche aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Da der Kläger den Gottesdienst im Rahmen seines Dienst­ver­hält­nisses habe halten sollen, stelle dies keine ehrenamtliche, durch die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung geschützte Tätigkeit dar.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Frankfurt am Main

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