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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil10.09.2010
Für Beinbruch eines pensionierten Pfarrers im Gottesdienst muss die Unfallfürsorge der Kirche aufkommen - nicht die BerufsgenossenschaftGesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig
Ein Pfarrer, der während eines Gottesdienstes stürzt und sich verletzt, ist nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Die Unfallfürsorge der Kirche muss für den Unfall eintreten. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der heute 76-jährige Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1997 als Pfarrer bei der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau tätig. Seit Beginn des Ruhestandes führte er in seiner früheren Gemeinde gelegentlich vertretungsweise Gottesdienste durch, so auch am Karfreitag des Jahres 2009. Während dieses Gottesdienstes stürzte der Kläger auf der Treppe zur Orgelempore. Er brach sich das linke Bein und musste noch am gleichen Tag operiert werden.
Der Unfall wurde der Berufsgenossenschaft angezeigt, die jedoch eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung ablehnte. Der Kläger habe als pensionierter Pfarrer keine Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Sozialgericht: Nicht Berufsgenossenschaft, sondern Kirche muss zahlen
Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, da für ihn die Regelungen über die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen von Beamten anwendbar seien. Für die Folgen von Dienstunfällen habe der Dienstherr, die Kirche, aufzukommen. Nicht verpflichtet sei demgegenüber die beklagte Berufsgenossenschaft, die nur bei Arbeitsunfällen im Sinne des Unfallversicherungsrechts zuständig sei.
Sozialgericht: Sturz ist Dienstunfall
Bei dem Sturz in der Kirche handele es sich um einen Dienstunfall im Rahmen des Dienstverhältnisses zwischen dem Kläger und der Kirche. Zwar sei der Kläger seit Beginn seines Ruhestandes zur Ausübung des Pfarramtes nicht mehr verpflichtet, wohl aber berechtigt gewesen. Denn er habe nach dem entsprechenden Kirchengesetz die mit der Ordination erworbenen Rechte durch die Pensionierung nicht verloren. Deshalb bestehe das Dienstverhältnis des Pfarrers - anders als bei pensionierten Beamten - auch nach Beginn des Ruhestandes fort, und zwar auch mit dem dazugehörigen Recht auf Unfallfürsorge durch die Kirche.
Keine ehrenamtliche Tätigkeit
Der Kläger habe auch nicht aufgrund ehrenamtlicher Tätigkeit Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Da der Kläger den Gottesdienst im Rahmen seines Dienstverhältnisses habe halten sollen, stelle dies keine ehrenamtliche, durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützte Tätigkeit dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Frankfurt am Main
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