21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.12.2011

Pfarrer bleibt immer im Dienst: Berufs­ge­nos­sen­schaft muss nicht für die Dienst­un­fa­ll­folgen eines Pfarrers im Ruhestand aufkommenPfarrer klagte gegen Berufs­ge­nos­sen­schaft

Die Tätigkeiten eines Pfarrers im Ruhestand sind versi­che­rungsfrei in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Die Unfallfürsorge richtet sich nach den beamten­recht­lichen Versor­gungs­vor­schriften. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht. Dies entschied in einem heute veröf­fent­lichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts.

Ein 77-jähriger Pfarrer im Ruhestand erklärte sich im Jahr 2009 gegenüber seiner früheren Kirchengemeinde in Frankfurt am Main bereit, den Karfreitags-Gottesdienst zu gestalten und durchzuführen. Kurz vor dessen Beginn brach er sich ein Bein. Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau zeigte den Unfall der Berufs­ge­nos­sen­schaft an. Diese lehnte jedoch eine Entschädigung des Unfalls ab, weil der Pfarrer nicht zum versicherten Personenkreis gehöre. Aufgrund der beamten­recht­lichen Fürsor­ge­pflichten sei er nach dem Recht der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung versi­che­rungsfrei. Der Pfarrer hingegen führte an, er habe keine Vergütung erhalten und sei wie eine versicherte Person tätig geworden, und klagte gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft. Amtsausübung keine ehrenamtliche Tätigkeit

Dienst­ver­hältnis besteht im Ruhestand fort

Das Hessische Landes­so­zi­al­gericht folgte wie schon das Sozialgericht Frankfurt (Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil v. 10.09.2010 - S 23 U 250/09 -) der Argumentation der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Bei einem Pfarrer bestehe - anders als bei einem Beamten - das Dienst­ver­hältnis im Ruhestand fort; er behalte alle mit der Ordination erworbenen Rechte. Auch das kirchliche Diszi­pli­narrecht gelte weiter. Die Amtsausübung eines Pfarrers werde damit nach Eintritt des Ruhestandes nicht zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Ein Unfall in Ausübung des Dienst­ver­hält­nisses sei daher ein Dienstunfall, auf den die beamten­recht­lichen Versor­gungs­vor­schriften anzuwenden seien.

Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)

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