15.11.2024
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Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss31.03.2006

Hartz IV: Auch Maklergebühren sind erstat­tungsfähigFalschberatung rechtfertigt Übernahme höherer Wohnkosten

Ein Empfänger von Arbeits­lo­sen­geldes II, der aus seiner zu teuren Wohnung in eine günstigere Wohnung umziehen soll, hat Anspruch auf Erstattung der Maklerkosten durch die zuständige Behörde. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt entschieden.

Der Leistungs­emp­fänger bewohnt in Bad Vilbel eine Wohnung, die hinsichtlich ihrer Größe von 52 qm und einer Miethöhe von 409,00 Euro kalt unangemessen teuer ist. Der Leistungsträger, der diese Unter­kunfts­kosten zunächst zahlte, forderte den Leistungs­emp­fänger auf, sich um angemessenen, also günstigeren Wohnraum zu kümmern. Die Übernahme von Maklergebühren schloss er aus.

Das Bemühen um eine billigere Wohnung blieb erfolglos. Auf von Maklern angebotene Wohnungen hatte sich der Leistungs­emp­fänger nicht beworben. Ab dem 01.02.2006 erhielt er daraufhin nur noch verminderte Unter­kunfts­kosten, die einer angemessenen Wohnung entsprochen hätten.

Das Sozialgericht entschied, dass für eine Übergangszeit die unangemessen hohen Unter­kunfts­kosten weiter zu übernehmen seien. Maklergebühren gehörten zu den grundsätzlich erstat­tungs­fähigen Wohnungs­be­schaf­fungs­kosten. Dem Wohnungs­su­chenden könne nicht vorgehalten werden, er habe sich nicht ausreichend um billigeren Wohnraum bemüht. Aufgrund der falschen Beratung hinsichtlich der Erstat­tungs­fä­higkeit von Maklerkosten habe dieser eine Erfolg versprechende Beschaf­fungs­mög­lichkeit nicht in Anspruch genommen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 25.04.2006

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