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- Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil12.08.2008, S 30 (22) AS 118/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil02.03.2009
Hartz-IV-Empfänger muss Maklercourtage selber bezahlenKostenübernahme nur für Umzug und Wohnungsbeschaffung
Wer als Hartz-IV-Empfänger mit Hilfe eines Maklers sein Haus verkauft, um in eine kleinere Wohnung zu ziehen, kann keinen Ersatz der Maklerkosten verlangen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der kommunale Träger der Grundsicherung könne nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II (Sozialgesetzbuch II) nur Kosten des Umzugs und der Wohnungsbeschaffung übernehmen. Eine Maklercourtage für einen Hausverkauf falle nicht darunter. Sie lasse sich weder dem Begriff des Umzugs selbst zuordnen, noch sei sie mit dem Finden und Anmieten einer neuen Wohnung verbunden. Zudem fehlte nach Ansicht des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen im Fall des Klägers die von Gesetz geforderte vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde.
Hausverkauf unter Einhaltung der Umzugsfrist war nur mit Hilfe eines Maklers möglich
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus dem Rhein-Erft-Kreis. Er hatte mit seiner Ehefrau und einer 1987 geborenen Tochter ein Eigenheim - von etwa 170 m² Wohnfläche und einem Schätzwert von 280.000 Euro - bewohnt. Der Kläger hatte das Haus mit Hilfe eines Maklers Ende 2005 verkauft, nachdem die zuständige ARGE die dafür anfallenden, nach Hartz-IV-Maßstäben zu hohen laufenden Kosten nicht mehr übernehmen wollte. Die Provision des Maklers betrug 4.054,20 Euro. Der Kläger hatte argumentiert, innerhalb der von der Behörde gesetzten Umzugsfrist von sechs Monaten sei ihm der Hausverkauf nur durch einen Makler möglich gewesen. Der Verkauf des zunächst bewohnten Eigenheimes stehe in untrennbarem Zusammenhang mit der Beschaffung sozialrechtlich angemessenen Wohnraumes, zu der die Beklagte ihn aufgefordert habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.05.2009
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