18.10.2024
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Dokument-Nr. 27067

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil25.01.2018

Rückwirkende Aufhebung einer Familien­versicherung bei Überschreitung der Einkom­mens­grenze wegen unrichtiger Angaben zulässigVorteile können nicht aufgrund unter­schied­licher Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse "herauspickt" werden

Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine rückwirkende Aufhebung einer Familien­versicherung durch die gesetzliche Krankenkasse für rechtmäßig erklärt, nachdem bei einer Prüfung der Steuerbescheide herauskam, dass die Frau als Miteigentümerin aufgrund von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ein wesentlich höheres Einkommen hatte als angegeben.

Die 78-jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls war über ihren Ehemann famili­en­ver­sichert. Sie war bei ihrem Ehemann geringfügig in Höhe von 325 Euro monatlich beschäftigt. Nach Prüfung der Steuerbescheide ging die beklagte Krankenkasse davon aus, dass die Klägerin ein wesentlich höheres Einkommen gehabt habe. Sie habe Einkommen aus Vermietung und Verpachtung erwirtschaftet, das sie verschwiegen habe. Die Einkom­mens­grenze habe im Streitjahr 2011 bei 365 Euro monatlich gelegen. Bei Überschreiten der Einkom­mens­grenze sei eine Familienversicherung nicht mehr möglich. Die beitragsfreie Famili­en­ver­si­cherung der Klägerin wurde daher von der Beklagten rückwirkend in eine beitrags­pflichtige Mitgliedschaft umgewandelt.

Klägerin wendet sich gegen Umwandlung in beitrags­pflichtige Mitgliedschaft

Dagegen wandte sich die Klägerin. Formal sei sie Miteigentümerin von drei Immobilien. Die Mietzahlungen für diese Immobilien würden jedoch alleine ihrem Ehemann zustehen. Die Zusam­men­ver­an­lagung im Steuerrecht sei für die Sozia­l­ver­si­che­rungen unverbindlich.

Einkom­mens­grenze aufgrund der Zuordnung der Einnahmen erheblich überschritten

Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Der Klägerin seien als Miteigentümerin die Hälfte der Mieteinnahmen zuzurechnen. Die einkom­mens­steu­er­rechtliche Zuordnung sei dabei maßgeblich. Die Klägerin könne sich nicht durch unter­schiedliche Angaben beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die jeweiligen Vorteile "herauspicken". Aufgrund der Zuordnung der Einnahmen überschreite die Klägerin die Einkom­mens­grenze erheblich. Da die Klägerin ihre Einnahmen verschwiegen habe, sei ihr Vertrauen in den Bestand der Famili­en­ver­si­cherung auch nicht schützenswert gewesen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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