18.10.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil26.07.2010

Ehemalige Lehramts­re­fe­rendarin hat Anspruch auf Nachver­si­cherungErhebung der Verjäh­rungs­einrede vor dem Hintergrund der beamten­recht­lichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtswidrig

Eine ehemalige Lehramts­re­fe­rendarin ist für die Referendarzeit, die sie als Beamtin auf Widerruf abgeleistet hat, in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung durch ihren damaligen Arbeitgeber (hier das Land Nordrhein-Westfalen) nachzu­ver­sichern. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, das Land Nordrhein-Westfalen, wandte sich mit der Klage gegen die Aufforderung der beklagten Deutschen Rentenversicherung, für die beigeladene ehemalige Lehramts­an­wärterin für die Zeit des Vorbe­rei­tungs­dienstes von Februar 1976 bis zum 24. März 1977 Nachver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von 6059,77 Euro zu entrichten. Die Klägerin berief sich insoweit auf Verjährung des Anspruchs.

Nachen­t­rich­tungs­an­spruch ist unstreitig entstanden

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Nachen­t­rich­tungs­an­spruch sei unstreitig entstanden. Scheiden Beamte der Länder, die, wie hier, für die Zeit der Ausbildung für ihren Beruf versi­che­rungsfrei gewesen sind, aus dem versi­che­rungs­freien Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis ohne beamten­rechtliche Versorgung aus, seien sie nachzu­ver­sichern.

Nachver­si­che­rungs­an­spruch ist durch das Grundgesetz geschützter Anspruch

Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Verjäh­rungs­einrede berufen, da dies vorliegend rechts­miss­bräuchlich sei. Der Klägerin sei bereits seit dem Jahr 2006 im Hinblick auf eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen bekannt, dass ihr in den Nachver­si­che­rungs­fällen die Berufung auf die Verjäh­rungs­einrede nach Treu und Glauben verwehrt sei. Insbesondere sei die Erhebung der Verjäh­rungs­einrede vor dem Hintergrund der beamten­recht­lichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, also des Landes Nordrhein-Westfalen, rechtswidrig. Der Beamte bedürfe unmittelbar nach seinem Ausscheiden einer tragfähigen Absicherung gegen die Risiken der Erwer­bs­min­derung oder des Todes. Die Behauptung der Klägerin, dass sie aus haushalts­recht­lichen Gründen unnötige Ausgaben zwingend vermeiden müsse, sei nicht tragfähig. Ebenso wie bei der beamten­recht­lichen Besoldung handele es sich auch bei dem Nachver­si­che­rungs­an­spruch, also der Sicherung ruhege­halts­fähiger Dienstbezüge, nicht um eine dem Umfang nach beliebig variable Größe, die sich nach den wirtschaft­lichen Möglichkeiten der öffentlichen Hand oder nach politischen Dring­lich­keits­be­wer­tungen bemessen lasse, sondern um einen durch das Grundgesetz geschützten Anspruch.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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