21.11.2024
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Dokument-Nr. 11999

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil29.06.2011

LSG Rheinland-Pfalz: Nachver­si­cherung eines Beamten trotz Verjährung möglichErhebung der Einrede der Verjährung gegen erhobenen Nachver­si­che­rungs­an­spruch kann gegen beamten­rechtliche Fürsorgepflicht verstoßen

Die Erhebung der Einrede der Verjährung gegen den vom Renten­ver­si­che­rungs­träger erhobenen Nachver­si­che­rungs­an­spruch gegenüber einem ehemaligen Dienstherrn kann gegen die beamten­rechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. In diesem Fall ist dem Dienstherrn die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch) verwehrt, so dass er eine Nachver­si­cherung vornehmen muss. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Beim Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienst­ver­hältnis ist der Dienstherr unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei kürzeren Dienstzeiten) verpflichtet, eine Nachver­si­cherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer der Dienstzeit vorzunehmen, weil insoweit keine beamten­rechtliche Versorgung erfolgt. Im Falle des Klägers handelte es sich um eine Verbeamtung auf Widerruf zur Durchführung einer Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn in den Jahren 1965 bis 1970. Aufgrund eines im Jahre 2008 beim Renten­ver­si­cherer gestellten Antrages auf Kontenklärung wandte sich dieser an den Dienstherrn, damit der Dienstherr die Nachver­si­cherung durchführe.

SG: Beitrag­for­de­rungen mehr als 30 Jahre nach Fälligkeit verjährt

Das Sozialgericht war davon ausgegangen, dass die Beitrag­for­de­rungen mehr als 30 Jahre (längste Verjäh­rungsfrist für vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge) nach der Fälligkeit verjährt seien und dass eine Prüfung der Fürsorgepflicht aus dem Beamten­ver­hältnis in die Zuständigkeit der Verwal­tungs­ge­richte falle.

Dienstherr wäre zur sofortigen Entrichtung der Beiträge bzw. zur Mitteilung der Nachver­si­che­rungs­zeiten und gewährten Entgeltes verpflichtet gewesen

Dagegen gelangte das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass diese Frage inzident durch die Sozial­ge­richts­barkeit zu klären ist. Im Falle des Klägers ergebe sich eine entsprechende Fürsorgepflicht des Dienstherrn, weil er zur sofortigen Entrichtung der Beiträge oder zumindest zur Mitteilung der Nachver­si­che­rungs­zeiten und des gewährten Entgeltes verpflichtet gewesen wäre. Daher könne sich dieser nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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