Pressemitteilung vom 21.02.2005
Die 35. Kammer des SG Düsseldorf hat sich am 16.02.2005 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 35 SO 28/05 ER) mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vorschriften des SGB II (Harzt IV- Gesetze) heterosexuelle, nicht verheiratete Paare gegenüber homosexuellen Paaren, die nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, verfassungswidrig benachteiligen.
Die Entscheidung dürfte von erheblicher praktischer Bedeutung sein, denn nach dem geltenden Recht führt Einkommen eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Wegfall beziehungsweise zur Kürzung von Leistungen für den arbeitslosen Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da diese Leistungskürzungen bei entsprechenden homosexuellen Partnerschaften im Gesetz nicht vorgesehen sind, hält das Gericht die Leistungskürzungen bei heterosexuellen Partnern für unzulässig.
Pressemitteilung vom 08.03.2005
Die Verweigerung von Arbeitslosengeld II wegen ausreichender Einkünfte des nichtehelichen erwerbstätigen Lebenspartners ist verfassungswidrig
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf die Stadt Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, einer arbeitslosen, nicht verheirateten Frau, die mit einem bemittelten Mann zusammenlebt, Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach den am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschriften des 2. Buches des Sozialgesetzbuches (Hartz IV-Gesetze) zu gewähren (Beschluss vom 16.02.2005 - Az.: S 35 SO 28/05 ER).
Die Agentur hatte der Frau die Unterstützung wegen der Einkünfte des Mannes, die sie sich zurechnen lassen müsse, verwehrt und ihre Entscheidung auf die Hartz-IV-Gesetzgebung gestützt, wonach im Rahmen einer nichtehelichen Bedarfsgemeinschaft von Mann und Frau gegenseitige Unterhaltspflichten bestehen.
Nach Auffassung des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung jedoch verfassungswidrig, weil sie ihrem Wortlaut zufolge lediglich auf Bedarfsgemeinschaften Heterosexueller Anwendung finde, jedoch keine homosexuellen Lebensgemeinschaften erfasse. Abgesehen davon reiche das bloße Zusammenleben von Mann und Frau in einer Wohnung nicht aus, um von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne der Bestimmung ausgehen zu können. Erforderlich seien vielmehr längerfristige enge Bindungen, die auf eine solche Gemeinschaft schließen ließen.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.
Nachtrag:
siehe auch SG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2005: Die Anrechnung von Partnereinkommen bei Hartz IV ist gem. SG Dortmund verfassungsgemäß