14.11.2024
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Dokument-Nr. 241

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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss16.02.2005

Eine Frage des Partners: Das Düsseldorfer Sozialgericht hält die Hartz-Regeln teilweise für verfas­sungs­widrigVerheiratet oder nicht, schwul oder hetero?

Hartz IV ist in einem wesentlichen Punkt verfas­sungs­widrig. In einer einstweiligen Anordnung hat das Düsseldorfer Sozialgericht entschieden, daß die Anrechnung von Partne­rein­kommen bei unverheirateten Paaren gegen das Grundgesetz verstößt.

Presse­mit­teilung vom 21.02.2005

Die 35. Kammer des SG Düsseldorf hat sich am 16.02.2005 in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Sozialgericht Düsseldorf, Az.: S 35 SO 28/05 ER) mit der Frage ausein­an­der­gesetzt, ob die Vorschriften des SGB II (Harzt IV- Gesetze) heterosexuelle, nicht verheiratete Paare gegenüber homosexuellen Paaren, die nicht in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft leben, verfas­sungs­widrig benachteiligen.

Die Entscheidung dürfte von erheblicher praktischer Bedeutung sein, denn nach dem geltenden Recht führt Einkommen eines Partners einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft zum Wegfall beziehungsweise zur Kürzung von Leistungen für den arbeitslosen Partner der nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft. Da diese Leistungs­kür­zungen bei entsprechenden homosexuellen Partnerschaften im Gesetz nicht vorgesehen sind, hält das Gericht die Leistungs­kür­zungen bei heterosexuellen Partnern für unzulässig.

Presse­mit­teilung vom 08.03.2005

Die Verweigerung von Arbeits­lo­sengeld II wegen ausreichender Einkünfte des nichtehelichen erwerbstätigen Lebenspartners ist verfas­sungs­widrig

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Düsseldorf die Stadt Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Anordnung angewiesen, einer arbeitslosen, nicht verheirateten Frau, die mit einem bemittelten Mann zusammenlebt, Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungs­be­rechtigte nach den am 01.01.2005 in Kraft getretenen Vorschriften des 2. Buches des Sozial­ge­setz­buches (Hartz IV-Gesetze) zu gewähren (Beschluss vom 16.02.2005 - Az.: S 35 SO 28/05 ER).

Die Agentur hatte der Frau die Unterstützung wegen der Einkünfte des Mannes, die sie sich zurechnen lassen müsse, verwehrt und ihre Entscheidung auf die Hartz-IV-Gesetzgebung gestützt, wonach im Rahmen einer nichtehelichen Bedarfs­ge­mein­schaft von Mann und Frau gegenseitige Unter­halts­pflichten bestehen.

Nach Auffassung des Gerichts ist diese gesetzliche Regelung jedoch verfas­sungs­widrig, weil sie ihrem Wortlaut zufolge lediglich auf Bedarfs­ge­mein­schaften Heterosexueller Anwendung finde, jedoch keine homosexuellen Lebens­ge­mein­schaften erfasse. Abgesehen davon reiche das bloße Zusammenleben von Mann und Frau in einer Wohnung nicht aus, um von einer Bedarfs­ge­mein­schaft im Sinne der Bestimmung ausgehen zu können. Erforderlich seien vielmehr längerfristige enge Bindungen, die auf eine solche Gemeinschaft schließen ließen.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

Nachtrag:

siehe auch SG Dortmund, Beschluss v. 31.03.2005: Die Anrechnung von Partne­rein­kommen bei Hartz IV ist gem. SG Dortmund verfas­sungsgemäß

Quelle: Pressemitteilungen des SG Düsseldorf vom 21.02.2005 und vom 08.03.2005

der Leitsatz

1. Das SGB II (Hartz VI Gesetzte) sieht im Rahmen einer Bedarfs­ge­mein­schaft gegenseitige Unter­halts­pflichten und damit verbundene Leistungs­ein­schrän­kungen für die nichteheliche Lebens­ge­mein­schaft zwischen einem Mann und einer Frau vor. Für die gleichartige Lebens­ge­mein­schaft zweier homosexueller sind entsprechende Leistungs­kür­zungen nicht vorgesehen. Dies stellt einen verfas­sungs­rechtlich unzulässigen Verstoß gegen den Gleich­heits­grundsatz des Art. 3 Grundgesetz dar, denn heterosexuelle Paare werden durch die Regelungen des SGB II gegenüber homosexuellen Paaren benachteiligt.

2. Unabhängig davon reicht das Zusammenleben eines Mannes und einer Frau in einer gemeinsamen Wohnung - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts - zur Annahme einer Bedarfs­ge­mein­schaft im Sinne des SGB II nicht aus und rechtfertigt daher noch keine gegenseitige Anrechnung von Einkommen.

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