21.11.2024
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Dokument-Nr. 364

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Beschluss31.03.2005Sozialgericht DortmundS 31 AS 82/05 ER
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Sozialgericht Dortmund Beschluss31.03.2005

Die Anrechnung von Partne­rein­kommen bei Hartz IV ist gem. SG Dortmund verfas­sungsgemäßSG Düsseldorf hatte dagegen die Anrechnung des Partne­rein­kommens im Februar als verfas­sungs­widrig angesehen

Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft müssen die Anrechnung von Einkommen ihres Partners bei der Prüfung ihrer Bedürftigkeit für den Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II hinnehmen.

Die entge­gen­stehende Rechtsprechung (wir berichteten) des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER) ist unzutreffend.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arbeitslosen aus Werne, der gegenüber der Arbeits­ge­mein­schaft Unna den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von ALG II begehrte. Der Antragsteller hatte in seinem Leistungsantrag zunächst angegeben, seit zehn Jahren mit einer Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Gegenüber dem Gericht machte er geltend, die Angabe beruhe auf dem Druck der Sachbe­a­r­beiterin. Im übrigen habe das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass die Einkom­men­s­an­rechnung verfas­sungs­widrig sei, weil sie lediglich auf Bedarfs­ge­mein­schaften Heterosexueller Anwendung finde, jedoch keine homosexuellen Lebens­ge­mein­schaften erfasse.

Das Sozialgericht Dortmund hat den Eilantrag des Arbeitslosen zurückgewiesen. Es sei nicht glaubhaft, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Partnerin keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf bestünden keine verfas­sungs­recht­lichen Bedenken dagegen, gemäß § 7 Abs. 3 SGB II Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfe­be­dürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, zur Bedarfs­ge­mein­schaft zu zählen. Ein Verstoß gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz (Art. 3 Grundgesetz – GG -) liege nicht vor. Genauso wenig wie die Ehe und die eingetragene Leben­s­part­ner­schaft in allem identisch zu behandeln seien, müsse das Pendant, die heterosexuelle eheähnliche Gemeinschaft und die homosexuelle, einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft ähnliche Gemeinschaft in allem gleich behandelt werden. Ohnehin komme es nicht in Betracht, bei eheähnlichen heterosexuellen Gemeinschaften von einer Einkom­men­s­an­rechnung abzusehen, weil bei homosexuellen, einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft ähnlichen Gemeinschaften keine Einkom­men­s­an­rechnung vorgesehen sei. Wenn beide Gruppen von der Anrechnung ausgenommen würden, liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz der Ehe) vor, indem nur noch bei Eheleuten Einkommen angerechnet würde.

Die Lösung einer etwaigen Ungleich­be­handlung könne nur darin bestehen, dass der Gesetzgeber die Einkom­men­s­an­rechnung auch auf homosexuelle, einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche Gemeinschaften erstrecke.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 08.04.2005

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