Die entgegenstehende Rechtsprechung (wir berichteten) des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 16.02.2005, Az.: S 35 SO 28/05 ER) ist unzutreffend.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines Arbeitslosen aus Werne, der gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Unna den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von ALG II begehrte. Der Antragsteller hatte in seinem Leistungsantrag zunächst angegeben, seit zehn Jahren mit einer Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Gegenüber dem Gericht machte er geltend, die Angabe beruhe auf dem Druck der Sachbearbeiterin. Im übrigen habe das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass die Einkommensanrechnung verfassungswidrig sei, weil sie lediglich auf Bedarfsgemeinschaften Heterosexueller Anwendung finde, jedoch keine homosexuellen Lebensgemeinschaften erfasse.
Das Sozialgericht Dortmund hat den Eilantrag des Arbeitslosen zurückgewiesen. Es sei nicht glaubhaft, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Partnerin keine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, gemäß § 7 Abs. 3 SGB II Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebten, zur Bedarfsgemeinschaft zu zählen. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz – GG -) liege nicht vor. Genauso wenig wie die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft in allem identisch zu behandeln seien, müsse das Pendant, die heterosexuelle eheähnliche Gemeinschaft und die homosexuelle, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnliche Gemeinschaft in allem gleich behandelt werden. Ohnehin komme es nicht in Betracht, bei eheähnlichen heterosexuellen Gemeinschaften von einer Einkommensanrechnung abzusehen, weil bei homosexuellen, einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ähnlichen Gemeinschaften keine Einkommensanrechnung vorgesehen sei. Wenn beide Gruppen von der Anrechnung ausgenommen würden, liege ein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz der Ehe) vor, indem nur noch bei Eheleuten Einkommen angerechnet würde.
Die Lösung einer etwaigen Ungleichbehandlung könne nur darin bestehen, dass der Gesetzgeber die Einkommensanrechnung auch auf homosexuelle, einer eingetragenen Partnerschaft ähnliche Gemeinschaften erstrecke.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 08.04.2005