20.01.2025
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Dokument-Nr. 1452

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Beschluss23.11.2005Sozialgericht DüsseldorfS 35 AS 343/05 ER
ergänzende Informationen

Sozialgericht Düsseldorf Beschluss23.11.2005

Liaison D'Amour ist keine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft

Eine kurzfristige Liebesbeziehung erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Seit Einführung des Arbeits­lo­sen­geldes II zum 1. Januar 2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfe­be­dürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfs­ge­mein­schaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfs­ge­mein­schaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfe­be­dürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben. Eine lediglich kurzzeitige Liebesbeziehung ist keine vom gegenseitigen Einstehen füreinander geprägte eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft. Eine solche kurzfristige Liebesbeziehung ist regelmäßig nicht von dem Wunsch der Partner beseelt, den anderen durch Geld- und Unter­halts­leis­tungen zu unterstützen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 12.12.2005

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