Dokument-Nr. 1547
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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss23.11.2005
18-jährige gehen in der Regel keine eheähnliche Lebensgemeinschaft ein
Eine 18-jährige, die mit einem Mann zusammenlebt, bildet nicht regelmäßig mit ihrem Wohngefährten eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 1. Januar 2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Es sei äußerst unüblich, dass eine Partnerin (oder auch Partner) im jugendlichen Alter eine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingehen wolle, die vom gegenseitigen Einstehen füreinander geprägt sei - eingeschlossen die Unterstützung des Partners durch Geld- und Unterhaltsleistungen, so urteilte jetzt das Sozialgericht Düsseldorf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 14.12.2005
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