15.11.2024
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Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 1547

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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss23.11.2005

18-jährige gehen in der Regel keine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft ein

Eine 18-jährige, die mit einem Mann zusammenlebt, bildet nicht regelmäßig mit ihrem Wohngefährten eine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft.

Seit Einführung des Arbeits­lo­sen­geldes II zum 1. Januar 2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfe­be­dürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfs­ge­mein­schaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfs­ge­mein­schaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfe­be­dürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Es sei äußerst unüblich, dass eine Partnerin (oder auch Partner) im jugendlichen Alter eine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft eingehen wolle, die vom gegenseitigen Einstehen füreinander geprägt sei - eingeschlossen die Unterstützung des Partners durch Geld- und Unter­halts­leis­tungen, so urteilte jetzt das Sozialgericht Düsseldorf.

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 14.12.2005

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