03.12.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss05.08.2019

Jobcenter muss Anschaf­fungs­kosten für Schulbücher als Härtefall-Mehrbedarf erstattenErstat­tungs­an­spruch kann im Eilverfahren geltend gemacht werden

Die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern sind als Härtefall-Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II vom Jobcenter zu erstatten. Der Erstat­tungs­an­spruch kann dabei auch im Eilverfahren geltend gemacht werden, ohne dass eine Eilbe­dürf­tigkeit besteht. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall weigerte sich das Jobcenter Mönchengladbach die Kosten für die Anschaffung von Schulbüchern für das Schuljahr 2019/2020 in Höhe von fast 97 Euro zu erstatten. Die betroffenen ALG II-Empfänger nahmen das Jobcenter daraufhin im Eilverfahren gerichtlich in Anspruch.

Erstat­tungs­an­spruch gegen Jobcenter besteht

Das Sozialgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Antragsteller. Diese haben gemäß § 21 Abs. 6 SGB II einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Anschaffung der Schulbücher als Härtefall-Mehrbedarf. Auf die Frage der Eilbe­dürf­tigkeit komme es nicht an, da aus rechts­s­taat­lichen Gründen ein offen­sicht­licher bestehender Anspruch nicht mit der Begründung abgelehnt werden könne, es bestehe keine Eilbe­dürf­tigkeit.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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