Sozialgericht Düsseldorf Urteil30.09.2005
Eheähnliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich erst nach drei JahrenAnrechnung des Partnereinkommens erst nach diesem Zeitraum
Von einer „eheähnlichen Lebensgemeinschaft“ kann in der Regel erst ab einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren ausgegangen werden. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.
Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Mit seiner Entscheidung greift das Sozialgericht eine gängige Praxis der Arbeitsverwaltung auf, die in Frage gestellt wurde, da seitens der jetzt für das Arbeitslosengeld II zuständigen Behörden Bestrebungen bestehen, bereits bei geringeren Zeiträumen von einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft auszugehen. Die Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf findet auch bei einem Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ihre Bestätigung, der eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ebenfalls grundsätzlich erst ab einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren annimmt (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2006, AZ.: L 19 B 85/05 AS ER).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2006
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 03.03.2006