15.11.2024
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Dokument-Nr. 2006

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil30.09.2005

Eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft grundsätzlich erst nach drei JahrenAnrechnung des Partne­rein­kommens erst nach diesem Zeitraum

Von einer „eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaft“ kann in der Regel erst ab einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren ausgegangen werden. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Seit Einführung des Arbeits­lo­sen­geldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfe­be­dürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfs­ge­mein­schaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfs­ge­mein­schaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfe­be­dürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.

Mit seiner Entscheidung greift das Sozialgericht eine gängige Praxis der Arbeits­ver­waltung auf, die in Frage gestellt wurde, da seitens der jetzt für das Arbeits­lo­sengeld II zuständigen Behörden Bestrebungen bestehen, bereits bei geringeren Zeiträumen von einer eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaft auszugehen. Die Rechtsprechung des Sozialgerichts Düsseldorf findet auch bei einem Senat des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen ihre Bestätigung, der eine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft ebenfalls grundsätzlich erst ab einem Zusammenleben von mindestens drei Jahren annimmt (Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2006, AZ.: L 19 B 85/05 AS ER).

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 03.03.2006

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