Dokument-Nr. 569
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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss22.04.2005
Doppelbett und Herrenpflegelartikel im Badezimmer reichen nicht aus, um auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schließen zu könnenZur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bedarf es nachprüfbarer Indizien
Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Eilverfahren die Kriterien für die eheähnliche Gemeinschaft nach den neuen Hartz IV-Gesetzen aufgestellt und einer Antragstellerin Arbeitslosengeld II bewilligt, obwohl sie mit jemand anderem in einer gemeinsamen Wohnung lebt (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az.: S 35 AS 119/05 ER).
Seit Einführung des Arbeitslosengeldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfsgemeinschaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfebedürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft stehen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nun die von der Behörde festgestellten Umstände nicht ausreichen lassen. Ein Doppelbett, männliche Herrenpflegeartikel (wie ein Rasierapparat) im Badezimmer und das Antreffen des männlichen Mitbewohners reichen nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht aus, auf eine eheähnliche Lebensgemeinschaft schließen zu können. Das Gericht weist in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hin (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04). Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist danach geprägt von gegenseitigen Einstandspflichten, gekennzeichnet durch innere Bindungen der Lebenspartner. Die eheähnliche Lebensgemeinschaft unterscheidet sich daher substantiell von der rein pragmatisch ausgerichteten Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das Sozialgericht Düsseldorf hat in Konsequenz der verfassungsrechtlichen Vorgaben nun geurteilt, die Benutzung eines Doppelbetts und die gemeinsame Nutzung des Bades reiche lediglich für die Annahme einer unverbindlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft aus. Für die von Einstandspflichten geprägte eheähnliche Gemeinschaft bedürfe es hingegen sicherer und nachvollziehbarer Kriterien und hier sei bisher nur eine tatsächliche Unterhaltsleistung als Kriterium erkennbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.06.2005
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