15.11.2024
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Dokument-Nr. 569

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Beschluss22.04.2005Sozialgericht DüsseldorfS 35 AS 119/05
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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss22.04.2005

Doppelbett und Herren­pfle­ge­l­artikel im Badezimmer reichen nicht aus, um auf eine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft schließen zu könnenZur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft bedarf es nachprüfbarer Indizien

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einem Eilverfahren die Kriterien für die eheähnliche Gemeinschaft nach den neuen Hartz IV-Gesetzen aufgestellt und einer Antragstellerin Arbeits­lo­sengeld II bewilligt, obwohl sie mit jemand anderem in einer gemeinsamen Wohnung lebt (Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22.04.2005, Az.: S 35 AS 119/05 ER).

Seit Einführung des Arbeits­lo­sen­geldes II zum 01.01.2005 gilt: Ein erwerbsfähiger Hilfe­be­dürftiger hat dann keinen Anspruch auf Leistungen, wenn ein Mitglied seiner Bedarfs­ge­mein­schaft leistungsfähig ist. Zur Bedarfs­ge­mein­schaft zählen auch die Personen, die mit dem Hilfe­be­dürftigen in einer eheähnlichen Gemeinschaft stehen. In seiner Entscheidung hat das Gericht nun die von der Behörde festgestellten Umstände nicht ausreichen lassen. Ein Doppelbett, männliche Herren­pfle­ge­artikel (wie ein Rasierapparat) im Badezimmer und das Antreffen des männlichen Mitbewohners reichen nach Ansicht der Richter jedenfalls nicht aus, auf eine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft schließen zu können. Das Gericht weist in seiner Entscheidung auf eine Entscheidung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hin (BVerfG, Beschluss vom 02.09.2004, Az.: 1 BvR 1962/04). Eine eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft ist danach geprägt von gegenseitigen Einstands­pflichten, gekennzeichnet durch innere Bindungen der Lebenspartner. Die eheähnliche Lebens­ge­mein­schaft unterscheidet sich daher substantiell von der rein pragmatisch ausgerichteten Haushalts- und Wirtschafts­ge­mein­schaft. Das Sozialgericht Düsseldorf hat in Konsequenz der verfas­sungs­recht­lichen Vorgaben nun geurteilt, die Benutzung eines Doppelbetts und die gemeinsame Nutzung des Bades reiche lediglich für die Annahme einer unverbindlichen Haushalts- und Wirtschafts­ge­mein­schaft aus. Für die von Einstands­pflichten geprägte eheähnliche Gemeinschaft bedürfe es hingegen sicherer und nachvoll­ziehbarer Kriterien und hier sei bisher nur eine tatsächliche Unter­halts­leistung als Kriterium erkennbar.

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.06.2005

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