21.11.2024
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Dokument-Nr. 2004

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Urteil08.12.2005Sozialgericht DüsseldorfS 26 RJ 119/04 und S 26 RJ 5/04
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil08.12.2005

Kaum Chancen auf positive Entscheidung bei Rentenanträgen ehemaliger Ghettobewohner

„Das „ZRBG“ oder auch „Ghetto-Gesetz“ ist nicht geeignet, Ansprüche für einen wirklich größeren Per­sonenkreis zu begründen und die von heute noch lebenden Ghetto-Insassen gehegten Erwartungen zu erfüllen.“ So urteilten die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf in zwei Entscheidungen zum ZRBG.

„Die, die am schlechtesten dran waren, haben die geringsten Chancen auf Bewilligung einer Rente“, resümiert der vorsitzende Richter. Das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) verfolgt nach der Intention des Gesetzgebers das Ziel, ehemaligen Ghettobewohnern in der Zeit des 3. Reiches einen Rentenanspruch zu gewähren. Die Messlatte zur Erfüllung der Voraussetzungen ist dabei kaum zu überwinden. Der Rentenanspruch entsteht nach dem Willen des Gesetzgebers nur, wenn der Antragsteller sich zwangsweise in einem Ghetto aufhielt und gleichzeitig aus „eigenem“ Willen­s­ent­schluss heraus eine Beschäftigung gegen „Entgelt“ ausübte. Diese „Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse“ waren in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle von den Betroffenen nicht freiwillig aufgenommen worden.

„...Wir waren Pharaos Sklaven in Ägypten...“. Mit diesem Zitat aus einem Buch von Alex Faitelson (Im jüdischen Widerstand, Elster Verlag 1998) wiesen die Richter auf den Überlebenskampf der Ghettobe­wohner hin, der für eine Freiwilligkeit kaum mehr Raum ließ.

Auch am Merkmal der Entgeltlichkeit scheitere der Anspruch regelmäßig. Nur geringfügige Entlohnung oder selbst gute Verpflegung im Ghetto reichten hierzu nicht aus. Selbst Arbeit von 8-9 Stunden für Essen und Lebensmittel in Form von Brot, Margarine, Zucker und Kartoffeln spreche nicht für die Annahme eines freien und entgeltlichen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses.

Nicht jeder Schaden soll durch die Renten­ver­si­cherung ausgeglichen werden. Dieser Grundsatz gilt auch im ZRBG. Das Gericht sah sich deshalb, trotz der Kenntnis um das Verfol­gungs­schicksal der Betroffenen, nicht in der Lage, einen Rentenanspruch zuzubilligen.

Erläuterungen

Sozialgericht Düsseldorf

Urteil vom 08.12.2005, Az.: S 26 RJ 119/04 und

Urteil vom 24.11.2005, Az.: S 26 RJ 5/04

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 01.03.2006

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