Dokument-Nr. 15334
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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss18.09.2012
Ohne verbindlichen Tarifvertrag keine durchsetzbare Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben auf Grundlage des TariflohnsHöhe des (rechtmäßigen) Gehaltes muss feststehen, damit die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsabgaben nachfordern darf
Dem Eilantrag eines Fastfoodunternehmens gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsabgaben durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland ist stattzugeben. Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland darf vor Feststellung der (rechtmäßigen) Höhe des Gehaltes keine Sozialversicherungsabgaben nachfordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.
Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Rentenversicherung hatte gegenüber dem Betreiber einer Subway-Filiale eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 20.000 Euro geltend gemacht. Nach Auffassung der Rentenversicherung hätte das Unternehmen seine Beschäftigten entsprechend dem Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe entlohnen müssen. Zwar sei der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages. Aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Arbeitsministerium NRW sei dieser jedoch auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten. Unter Zugrundlegung des nach Tarifvertrag zu zahlenden Lohnes hätten auch entsprechend höhere Sozialversicherungsabgaben an die Rentenversicherung abgeführt werden müssen.
Klärung der Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages notwendig
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Nachforderungsbescheid angeordnet. Für das Gericht war beachtlich, dass die Frage bislang gerichtlich noch nicht geklärt ist, ob das Arbeitsministerium NRW den Tarifvertrag für den fraglichen Zeitraum wirksam für allgemeinverbindlich erklärt hat.
Risiko der Insolvenz gebietet Vollstreckung der Forderung
Solange die (rechtmäßige) Höhe des Gehaltes nicht abschließend feststehe, seien auch die darauf zu entrichtenden Sozialversicherungsabgaben nicht wirksam nachzufordern. Das Risiko, den Franchisenehmer mit möglicherweise ungerechtfertigten Nachforderungen zu belasten und schlimmstenfalls gar in die Insolvenz zu treiben, gebiete es, die Forderung der Rentenversicherung zunächst nicht zu vollstrecken.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2013
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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