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Sozialgericht Düsseldorf Beschluss18.09.2012

Ohne verbindlichen Tarifvertrag keine durchsetzbare Nachforderung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben auf Grundlage des TariflohnsHöhe des (rechtmäßigen) Gehaltes muss feststehen, damit die Deutsche Renten­ver­si­cherung Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben nachfordern darf

Dem Eilantrag eines Fastfoo­d­un­ter­nehmens gegen die Nachforderung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben durch die Deutsche Renten­ver­si­cherung Rheinland ist stattzugeben. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Rheinland darf vor Feststellung der (rechtmäßigen) Höhe des Gehaltes keine Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben nachfordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Renten­ver­si­cherung hatte gegenüber dem Betreiber einer Subway-Filiale eine Nachforderung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen in Höhe von über 20.000 Euro geltend gemacht. Nach Auffassung der Renten­ver­si­cherung hätte das Unternehmen seine Beschäftigten entsprechend dem Entgelt­ta­rif­vertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe entlohnen müssen. Zwar sei der Franchisenehmer nicht Vertragspartei des Tarifvertrages. Aufgrund einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Arbeits­mi­nis­terium NRW sei dieser jedoch auch für nicht tarifgebundene Unternehmen zu beachten. Unter Zugrundlegung des nach Tarifvertrag zu zahlenden Lohnes hätten auch entsprechend höhere Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben an die Renten­ver­si­cherung abgeführt werden müssen.

Klärung der Allge­mein­ver­bind­lichkeit des Tarifvertrages notwendig

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Nachfor­de­rungs­be­scheid angeordnet. Für das Gericht war beachtlich, dass die Frage bislang gerichtlich noch nicht geklärt ist, ob das Arbeits­mi­nis­terium NRW den Tarifvertrag für den fraglichen Zeitraum wirksam für allge­mein­ver­bindlich erklärt hat.

Risiko der Insolvenz gebietet Vollstreckung der Forderung

Solange die (rechtmäßige) Höhe des Gehaltes nicht abschließend feststehe, seien auch die darauf zu entrichtenden Sozia­l­ver­si­che­rungs­abgaben nicht wirksam nachzufordern. Das Risiko, den Franchisenehmer mit möglicherweise ungerecht­fer­tigten Nachforderungen zu belasten und schlimms­tenfalls gar in die Insolvenz zu treiben, gebiete es, die Forderung der Renten­ver­si­cherung zunächst nicht zu vollstrecken.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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