21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil10.05.2017

Medika­men­ten­regress gegen Arzt: Schadens­ersatz­forderung der Krankenkasse wegen Ausstellung von Voltaren-Rezepten rechtmäßigPräparat Voltaren Emulgel fällt grundsätzlich unter Verordnungs­ausschluss

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Arzt, der das Präparat Voltaren Emulgel mehrfach zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet hatte, zu Recht Schadensersatz leisten muss. Das Gericht verwies darauf, dass das Medikament grundsätzlich unter den Verordnungs­ausschluss fällt und Gründe für eine ausnahmsweise Verordnung des Medikaments zu Lasten der Krankenkasse nicht ausreichend dokumentiert wurden.

Der 67-jährige klagende Arzt des zugrunde liegenden Falls verordnete zahlreichen Patienten das Präparat Voltaren Emulgel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse. Es wurde eine Prüfung der Verordnungen veranlasst. Die Beklagte setzte einen Regress in Höhe von rund 600 Euro fest. Nach der aktuellen Rechtslage dürfe das Medikament mit dem Wirkstoff Diclofenac nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnet werden. Der Kläger wandte sich gegen den Regress mit dem Argument, dass er das Medikament nur bei bestimmten orthopädischen Beschwerden aufgeschrieben habe. Dies habe er nur in Ausnahmefällen gemacht.

Streitige Verordnungen hätten allenfalls als Privatrezept ausgestellt werden dürfen

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Beklagte fordere von dem Arzt zu Recht Ersatz des Schadens, der durch die nicht gerechtfertigte Verordnung der Medikamente entstanden sei. Grundsätzlich falle das Präparat Voltaren Emulgel unter den Verord­nungs­aus­schluss. In medizinisch begründeten Einzelfällen dürfe das Medikament ausnahmsweise mit entsprechender Begründung verordnet werden. Die Begründung der Verordnung sei in der Patientenakte zu dokumentieren. Nach Prüfung einiger Auszüge von Patien­ten­kar­tei­karten genüge die Dokumentation des Klägers diesen Anforderungen nicht. Eine Begründung dafür, dass eine verord­nungs­fähige Behand­lung­s­al­ter­native nicht möglich sei und daher ausnahmsweise das Voltaren Emulgel zu verordnen sei, sei nicht dokumentiert. Die streitigen Verordnungen wären daher allenfalls als Privatrezept auszustellen gewesen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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