21.11.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil07.06.2017

50 Euro Taschengeld dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werdenBerück­sich­tigung des Taschengeldes bei Berechnung der Grund­sicherungs­leistungen wäre als grob unbillig anzusehen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Jobcenter 50 Euro Taschengeld, die ein Leistungs­be­zieher monatlich von seiner Großmutter erhält, nicht auf die Grund­sicherungs­leistungen anrechnen darf. Da die Anrechnung die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen würden, sei eine Berück­sich­tigung des Taschengeldes grob unbillig.

Der 24-jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.

Anrechnung würde das Bemühen des Klägers "auf eigene Füße" zu kommen beeinträchtigen

Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berück­sich­tigung für die Leistungs­be­rech­tigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungs­be­rech­tigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berück­sich­tigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewer­bungs­kosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online

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