Dokument-Nr. 25640
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil07.06.2017
50 Euro Taschengeld dürfen nicht auf Hartz IV angerechnet werdenBerücksichtigung des Taschengeldes bei Berechnung der Grundsicherungsleistungen wäre als grob unbillig anzusehen
Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass das Jobcenter 50 Euro Taschengeld, die ein Leistungsbezieher monatlich von seiner Großmutter erhält, nicht auf die Grundsicherungsleistungen anrechnen darf. Da die Anrechnung die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen würden, sei eine Berücksichtigung des Taschengeldes grob unbillig.
Der 24-jährige Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens erzielte Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit und erhielt darüber hinaus 110 Euro monatlich von seiner Mutter und weitere 50 Euro monatlich von seiner Großmutter. Das Jobcenter bewilligte aufstockende Grundsicherungsleistungen und berücksichtigte dabei alle Einnahmen. Dagegen wandte sich der Kläger. Er forderte, dass das Taschengeld seiner Großmutter in Höhe von 50 Euro nicht angerechnet werden dürfe, da dies grob unbillig sei.
Anrechnung würde das Bemühen des Klägers "auf eigene Füße" zu kommen beeinträchtigen
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation des Klägers. Grundsätzlich seien alle Einnahmen auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Eine Ausnahme gelte, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen würden, dass daneben Leistungen nicht gerechtfertigt wären. Im vorliegenden Fall sei die Berücksichtigung bereits grob unbillig. Das Taschengeld der Großmutter sei dazu gedacht gewesen, Bewerbungskosten zu finanzieren und nicht den Lebensunterhalt davon zu bestreiten. Eine Anrechnung würde die Bemühungen des Klägers, "auf eigene Füße" zu kommen, beeinträchtigen. Außerdem sei ein Taschengeld in Höhe von 50 Euro so gering, dass daneben ein Leistungsbezug noch gerechtfertigt sei. 50 Euro entsprächen lediglich etwa einem Achtel des Regelbedarfs.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf/ra-online
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