24.11.2024
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Dokument-Nr. 629

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Urteil15.04.2005Sozialgericht DüsseldorfS 10 RJ 166/03
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil15.04.2005

Langzeit­stu­denten müssen Sozialbeiträge zahlen39 Semester sind zu viel! Langzeit­stu­denten genießen kein Werks­s­tu­den­ten­privileg

Das Sozialgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung die Kriterien für das sog. Werks­s­tu­den­ten­privileg bei Langzeit­stu­denten näher festgelegt. Eine Studentin, die bereits im 39. Semester an der Universität eingeschrieben ist, kann nicht mehr sozia­l­ver­si­che­rungsfrei beschäftigt werden.

Das Sozial­ge­setzbuch sieht zwar grundsätzlich für ordentlich Studierende einer Hochschule die Befreiung von der Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht vor. Das gilt sowohl für die Kranken- und Pflege­ver­si­cherung als auch für die Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung sowie die Renten­ver­si­cherung. Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf haben dieses Privileg (sog. Werks­s­tu­den­ten­privileg) jedoch an die Bedingung geknüpft, dass das Studium tatsächlich auch das Lebensbild des Betroffenen prägen muss. Das Studium darf nicht zur Nebensache werden.

Für die Beurteilung dieser Frage zogen die Richter neben der überlangen Dauer des Studiums weitere Aspekte heran:

- die mehrfache Überschreitung der Regel­stu­di­endauer

- der Abschluss aller Prüfungen mit Ausnahme der Diplomarbeit

- der fehlende Besuch von Vorlesungen.

All dies spräche gegen die Annahme, das Studium spiele noch die zentrale Rolle im Leben der Betroffenen.

Siehe auch:

Wegfall der Sozia­l­ver­si­che­rungs­freiheit eines Arbeitnehmers kein perso­nen­be­dingter Kündigungsgrund

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 22.06.2005

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