18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 3675

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Urteil18.01.2007Bundesarbeitsgericht2 AZR 731/05
Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil15.04.2005, 17/6 Sa 907/04
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.01.2007

Wegfall der Sozia­l­ver­si­che­rungs­freiheit eines Arbeitnehmers kein perso­nen­be­dingter KündigungsgrundBundes­a­r­beits­gericht zum Werkstu­den­ten­privileg

Ein beschäftigter Student darf nicht gekündigt werden, nur weil er seine Sozia­l­ver­si­che­rungs­freiheit verloren hat. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden. Im Fall kündigte ein Arbeitgeber einen Studenten, bei dem die Sozia­ver­si­che­rungs­freiheit wegen einer überlangen Studiendauer wegfallen war.

Nach § 1 Abs. 2 KSchG ist die Kündigung eines Arbeitnehmers u. a. sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers bedingt ist. Der Arbeitgeber soll das Arbeits­ver­hältnis auflösen können, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung und Fähigkeiten nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung ganz oder teilweise zu erbringen. Der Zweite Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat nunmehr diese Voraussetzungen für den Fall verneint, dass ein für eine Tätigkeit im Gepäckdienst eingestellter (Werk-)Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer nach den sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Regelungen nicht mehr als Student sozia­l­ver­si­che­rungsfrei ist. Dieser Umstand stellt für die geschuldete Arbeitsleistung kein notwendiges Eignungsmerkmal dar.

Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Großflughafen betreibt, seit 1990 als teilzeit­be­schäftigte „studentische Aushilfe“ im Bereich Bodendienste tätig. In seinem Arbeitsvertrag war ua. vereinbart, das Arbeits­ver­hältnis sei unter Beachtung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­freiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Kläger exmatrikuliert werde. Im Jahr 2002 verständigten sich die Spitzenverbände der Sozia­l­ver­si­che­rungs­träger darauf, nur bei einer Studienzeit von bis zu 25 Fachsemestern sei von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, das Studium stehe im Vordergrund und deshalb komme noch eine Versi­che­rungs­freiheit in Betracht. Die Bundes­ver­si­che­rungs­anstalt für Angestellte (BfA) forderte daher von der Beklagten für den Kläger Sozia­l­ver­si­che­rungs­beiträge seit dem 1. Januar 1998, weil der Kläger diese Studiendauer überschritten habe. Daraufhin berief sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses kraft der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte vorsorglich zum 31. März 2004.

Der Kläger hat - soweit für das Revisi­ons­ver­fahren noch von Bedeutung - die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht. Die Sozia­l­ver­si­che­rungs­freiheit sei keine persönliche Eigenschaft des Arbeitnehmers. Die Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, die Parteien hätten die persönliche Eigenschaft des Klägers als sozia­l­ver­si­che­rungs­freier ordentlicher Studierender zur Grundlage ihres Arbeits­ver­trages gemacht. Falle diese Bedingung weg, müsse das Arbeits­ver­hältnis jedenfalls aus diesem Grund kündbar sein. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 1/07 des BAG vom 18.01.2007

der Leitsatz

Es liegt kein perso­nen­be­dingter Grund zur Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG vor, wenn ein im Bodendienst eines Flughafens tätiger Student auf Grund seiner überlangen Studiendauer von den Sozia­l­ver­si­che­rungs­trägern nicht mehr als sozia­l­ver­si­che­rungsfrei angesehen wird.

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