18.10.2024
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil18.10.2012

Ausgezahlter Resturlaub führt nicht zu einer Minderung des "Hartz-IV"-AnspruchsUrlaub­s­ab­geltung ist mit Entschä­di­gungs­zahlung vergleichbar und darf nicht angerechnet werden

Eine gezahlte Urlaub­s­ab­geltung ist nicht auf den Arbeits­lo­sengeld II-Anspruch anzurechnen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Streitfall stand der 59-jährigen Klägerin aus Solingen bei Beendigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses noch ein Restur­laubs­an­spruch zu, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400 Euro brutto (ca. 300 Euro netto) ausgezahlt wurde.

Jobcenter rechnet Urlaub­s­ab­geltung als Einkommen mindernd auf Arbeits­lo­sengeld an

Das aufgrund der eingetretenen Arbeits­lo­sigkeit zuständige Jobcenter Solingen rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeits­lo­sengeld II an. Die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf gaben der hiergegen erhobenen Klage statt und verurteilten das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.

Urlaub­s­ab­geltung stellt keine zweckbestimmte Einnahme dar

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es sich bei der gezahlten Urlaub­s­ab­geltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei. Die Urlaub­s­ab­geltung diene einem anderen Zweck als das Arbeits­lo­sengeld II. Während Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten soll, diene die Urlaub­s­ab­geltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen. Die Urlaub­s­ab­geltung sei daher mit einer Entschä­di­gungs­zahlung zu vergleichen, die den Empfänger finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restau­rant­besuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen. Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaub­s­ab­geltung nicht auf das Arbeits­lo­sengeld II anzurechnen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online

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