23.11.2024
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Dokument-Nr. 8105

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Urteil12.03.2009Sozialgericht DüsseldorfS 1 U 4/08
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil12.03.2009

SG Düsseldorf: Anerkennung eines Bandschei­ben­vorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls nur bei traumatischer UrsacheUrsachen­zu­sam­menhang zwischen Unfall und Verletzung unwahr­scheinlich - Auszahlung von Verletztenrente nicht möglich

Die Anerkennung eines Bandschei­ben­vorfalls als Folge eines Arbeitsunfalls kann nur bei traumatischer Ursache in Betracht kommen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

Die Klägerin aus Grevenbroich blieb vor dem Sozialgericht erfolglos, da die Kammer den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem bei der Klägerin diagnos­ti­zierten Bandschei­ben­vorfall und dem Unfallgeschehen nicht als wahrscheinlich ansah. Die Gewährung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung schied daher aus.

Verletzung nicht unfallbedingt

Die Klägerin war im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Pkw-Unfall verwickelt. Nach dem Unfall wurde bei der Klägerin ein Bandschei­ben­vorfall diagnostiziert, den die Beklagte jedoch nicht als unfallbedingt anerkannte.

Ursachen­zu­sam­menhang unwahr­scheinlich

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Klägerin konnte mit ihrem Vortrag, vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an der Wirbelsäule gehabt zu haben, nicht durchdringen. Das Unfallereignis, so die Kammer, sei zwar grundsätzlich geeignet, eine Wirbel­säu­len­ver­letzung hervorzurufen. Ein Ursachen­zu­sam­menhang sei aber dennoch nicht wahrscheinlich, weil die Art der Verletzung dagegen spräche. Für einen traumatisch bedingten Bandschei­ben­vorfall sei vielmehr erforderlich, dass bei der maßgeblichen Verletzung der Wirbelkörper selbst oder doch zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitende Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin nicht erfüllt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 03.07.2009

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