Dokument-Nr. 27858
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- Zusammenbruch im Sportunterricht: Lehrer haben Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Durchführung erforderlicher und zumutbarer Erste-Hilfe-MaßnahmenBundesgerichtshof, Urteil04.04.2019, III ZR 35/18
- Vornahme von erforderlicher und zumutbarer Erster Hilfe gehört zur Amtspflicht der LehrerOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil25.01.2018, 1 U 7/17
Sozialgericht Dresden Beschluss03.07.2019
Lehrerinnen und Lehrer müssen im Notfall Medikamente gebenVerabreichung von Medikamenten mit einfacher Bedienung und Dosierung für Erzieher und Lehrer zumutbar
Lehrkräfte und Erzieher können zwar nicht verpflichtet werden, kranken Schülern während des Aufenthaltes in der Schule regelmäßig Medikamente zu verabreichen. Von ihnen kann aber erwartet werden, dass sie Kindern, bei denen es gelegentlich unvorhersehbar zu lebensgefährlichen Zuständen kommen kann (z.B. Epilepsiepatienten oder Allergiker), in Notsituationen solche Medikamente geben, die auch von medizinischen Laien angewandt werden können. Hierzu sind sie schon auf Grund der allgemeinen Pflicht zur Hilfe bei Notfällen verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden hervor.
Im zugrunde liegenden Verfahren hatte sich die Mutter eines an Epilepsie erkrankten Mädchens aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mit einem Eilantrag an das Gericht gewandt, weil sich die Krankenkasse weigerte, dem Kind während des täglichen Besuchs der Förderschule eine Krankenschwester zur Seite zu stellen. Die vom Gericht befragten Ärzte hatten eine ständige Gefahr lebensbedrohlicher Anfälle verneint. Die Kinderärztin hatte dem Mädchen jedoch ein krampflösendes Mittel verordnet, das im Falle eines epileptischen Anfalls in den Mund gespritzt werden sollte. Die Mutter hatte argumentiert, dass die Lehrerinnen und Lehrer der Schule dazu nicht in der Lage seien.
Medikament ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen
Das Sozialgericht Dresden sah das anders. Da es sich um ein Mittel handelte, das nicht nur von medizinischen Fachkräften verabreicht werden dürfe, sondern mit seiner einfachen Bedienung und Dosierung ausdrücklich auch zur Anwendung durch Eltern und Betreuer vorgesehen sei, könne dies auch Lehrkräften und Erziehern zugemutet werden. Gerade Förderschulen, an denen viele mehrfach behinderte und erkrankte Kinder unterrichtet werden, müssten sich hierauf einstellen. Die Schulen haben durch Fortbildungen und Absprachen mit den Eltern bzw. Kinderärzten der betroffenen Kinder dafür zu sorgen, dass die Lehrer und Erzieher in etwaigen Notsituationen ihrer Hilfepflicht nachkommen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2019
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online (pm/kg)
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