18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 28105

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Sozialgericht Dresden Urteil27.09.2019

Anspruch auf Erwerbs­minderungs­rente auch bei fehlender Behandlung einer psychischen Erkrankung möglichFrage der Behandelbarkeit psychischer Erkrankung ist lediglich für Dauer und Befristung der Rente relevant

Versicherte mit einer leistungs­min­dernden psychischen Erkrankung haben auch dann einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwer­bs­min­derung, wenn vorhandene Therapie­möglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind oder eine Behandlung bislang nicht stattgefunden hat. Die Frage der Behandelbarkeit einer psychischen Erkrankung ist lediglich für die Dauer und Befristung einer Rente von Bedeutung.

Der 37-jährige arbeitslose Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mittel­deut­schland aufgrund seiner überwiegend psychiatrischen Erkrankungen eine Rente wegen Erwer­bs­min­derung. Dies lehnte die Beklagte ab, da der Kläger nach ihrer sozial­me­di­zi­nischen Beurteilung noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Es liege ein sogenannter "Behandlungsfall" vor. Eine länger anhaltende quantitative Leistungs­min­derung könne deswegen nicht angenommen werden, weil die Symptome des Klägers durch eine adäquate Therapie in einem überschaubaren Zeitraum gebessert werden könnten. Bislang sei aber weder eine fachärztlich-psychiatrische Therapie, eine ambulante Psychotherapie, noch eine stationäre/ teilstationäre Psychotherapie erfolgt.

Ablehnung einer Erwer­bs­min­de­rungsrente nur bei verweigerter zumutbarer Behandlung möglich

Das Sozialgericht Dresden sah dies anders und verurteilte die Deutsche Renten­ver­si­cherung Mittel­deut­schland, dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung zu gewähren. Zur Überzeugung des Gerichts stand fest, dass der Kläger seit dem Jahr 2017 wegen Krankheit außerstande war, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die fehlende Behandlung ändere daran nichts. Einerseits sei diese oft nicht durch die Versicherten selbst verschuldet, sondern liege an einer (mangelnden) ärztlichen Beratung oder aber den begrenzten Therapieplätzen. Zum anderen gebe es für die Auffassung der Deutschen Renten­ver­si­cherung Mittel­deut­schland keine gesetzliche Grundlage. Sofern erfolgs­ver­spre­chende Behand­lungs­mög­lich­keiten bestünden, könne der Renten­ver­si­che­rungs­träger die Rentenzahlung wegen Erwer­bs­min­derung nur dann gemäß § 66 SGB I verweigern, wenn der Versicherte nach Aufforderung zumutbare Behandlungen nicht ergreife.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online (pm/kg)

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