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Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid29.05.2017
Sozialgericht Dresden hält Arbeitsunfall nach über 50 Jahren für erwiesenGeschädigter kann Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Verlust des kleinen Fingers verlangen
Einem 72 Jahre alten Kläger ist nach über 50 Jahren der Nachweis eines Arbeitsunfalles gelungen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden hervor. Der Mann hat damit nun die Möglichkeit, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen.
Der heute 72 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens arbeitete als Gleisbauhelfer bei einem Betrieb, der später von der Deutschen Reichsbahn übernommen wurde. Im Jahr 2011 beantragte er die Anerkennung eines Arbeitsunfalles, den er 1966 erlitten hätte. Bei Gleisbauarbeiten in Prenzlau sei eine Kleinlokomotive entgleist. Mit einer Winde habe man versucht, die Lok aufzugleisen. Die Winde sei dabei ausgerutscht. Sie habe den kleinen Finger der linken Hand des Klägers und das zugehörige Gelenk der linken Hand samt anschließendem Mittelhandknochen stark gequetscht. In der Folge kam es zur Amputation des kleinen Fingers. Die Unfallversicherung Bund und Bahn lehnte die Feststellung eines Arbeitsunfalles ab. Unterlagen, die das vom Kläger geschilderte Geschehen beweisen könnten, sind nicht mehr vorhanden. Dagegen wehrte sich der Kläger gerichtlich.
Zeugenaussagen und Angaben im Sozialversicherungs-Ausweis decken sich mit Schilderungen des Klägers
Das Sozialgericht Dresden gab der Klage statt. Die Eintragungen im Sozialversicherungs-Ausweis des Klägers deckten sich mit seinem Vortrag. Ein Zeuge konnte das Geschehen im Jahr 1966 glaubwürdig schildern. Der frühere Arbeitskollege hatte ausführlich schriftlich dargelegt, dass er bei dem Unfall nur einen Meter neben dem Kläger stand. Anschließend brachte er den Kläger mit seinem Motorrad ins Krankenhaus. Die Schilderung deckte sich mit der des Klägers.
Gesundheitsschaden kann auf Arbeitsunfall zurückgeführt werden
Unterlagen zum Fall waren nicht mehr auffindbar. Das Unfalltagebuch beim Landesamt für Arbeitsschutz in Eberswalde wurde bei einem Hochwasser vernichtet. Ein sachverständiger Unfallchirurg bestätigte im Jahr 2016, dass der Gesundheitsschaden auf einen Arbeitsunfall zurückgeführt werden könne. Folglich kam das Gericht zu der Überzeugung, dass sich der Unfall wie vom Kläger geschildert zugetragen hatte.
Dem Kläger ist somit die Möglichkeit eröffnet, Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für den Verlust des kleinen Fingers der linken Hand zu verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2017
Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online
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