22.11.2024
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Sozialgericht Dresden Urteil02.09.2009

Arbeits­lo­sengeld II: Behörde darf Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung nicht pauschal ablehnenNur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwas­se­r­er­wärmung darf abgelehnt werden

Einer Arbeits­lo­sengeld II-Bezieherin darf die Erstattung einer Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung nicht mit dem Argument pauschal verweigert werden, dass Warmwas­ser­kosten nicht übernommen werden. Vielmehr dürfen nur die reinen Energiekosten für die Warmwas­se­r­er­wärmung von dem Erstat­tungs­betrag abgezogen werden. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 57 Jahre alte Klägerin aus Dresden lebte mit ihrer damals 16 Jahre alten Tochter von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV"). Im Sommer 2005 verlangte ihr Vermieter eine Betrie­bs­kos­ten­nach­zahlung von knapp 250 €. Die Klägerin beantragte die Übernahme der Kosten durch die ARGE Dresden. Die Behörde lehnte zunächst ab. Im Wider­spruchs­ver­fahren bewilligte sie 75 €. Auch das hielt sie später für zu viel. Aus der Abrechnung ergebe sich im Einzelnen, dass die Klägerin über das Jahr gesehen Warmwas­ser­kosten von knapp 400 € gehabt habe. Diese müsse sie selbst tragen. Die ARGE übernehme nur die kalten Betriebskosten und die reinen Heizkosten.

ARGE darf nur Warmwas­ser­pau­schale abziehen

Die Klägerin zog vor das Sozialgericht Dresden und hatte nun Erfolg. Die 34. Kammer des Sozialgerichts wies darauf hin, dass die ARGE nur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwas­se­r­er­wärmung ablehnen dürfe. In der Betriebskostenabrechnung waren unter "Warmwas­ser­kosten" aber auch die Kosten für Warmwas­ser­zähler, Miets­er­vice­gebühr, Heizkos­ten­ver­teiler, Pumpenwartung, Kunden­dienst­gebühr und vor allem die Kosten für das Wasser (Kaltwasser) als solches enthalten. Daher durfte die ARGE hier nur eine sogenannte "Warmwas­ser­pau­schale" abziehen. Die ARGE wurde zur Übernahme weiterer 165 € verurteilt.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden

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