21.11.2024
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Sozialgericht Dresden Beschluss22.09.2009

Verweigerung der Kostenübernahme für Umschulung durch die „Hartz IV“-ARGE rechts­miss­bräuchlichARGE hat selbst auf Finan­zie­rungs­mög­lichkeit durch ARGE und BAföG hingewiesen

Eine ARGE ist dazu verpflichtet, die Kosten einer Arbeitslosen für die ersten zwei von drei Jahren einer Umschulung zur Erzieherin zu übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

(„Hartz IV“). Sie möchte sich zur Erzieherin umschulen lassen. In einem privaten Bildungs­in­stitut muss sie hierfür monatlich 110,- € Schulgeld zahlen. Diese Weiterbildung dauert drei Jahre. Das Gesetz sieht eine Förderung durch die ARGE für maximal zwei Jahre vor. Das dritte Jahr muss durch eine anderweitige Finanzierung abgesichert sein. Die ARGE stellte der Antragstellerin einen Bildungs­gut­schein aus und gab ihr ein Infor­ma­ti­o­nsblatt mit. Darin wird empfohlen, für das dritte Jahr BAföG zu beantragen. Die Antragstellerin wandte sich an das Ausbil­dungs­för­de­rungsamt. Dort wurde ihr zugesichert, dass ihr BAföG für das dritte Ausbildungsjahr bewilligt werde.

ARGE lehnte Kostenübernahme für Weiterbildung ab

Die ARGE lehnte die Übernahme der Weiter­bil­dungs­kosten dennoch ab. Die Antragstellerin müsse einen Teil des BAföG später zurückzahlen. Das widerspreche dem Sinn der Förderung durch die ARGE.

ARGE zu Kostenübernahme und Missbrauchs­gebühr verurteilt

Die Antragstellerin hat die Umschulung im August 2009 begonnen und einen Eilantrag beim Sozialgericht Dresden gestellt. Das Gericht gab dem Antrag nun statt. Die ARGE muss die Weiter­bil­dungs­kosten vorläufig übernehmen. Zusätzlich muss sie eine Missbrauchs­gebühr von 150,- € an die Gerichtskasse zahlen.

Die zuständige Richterin hatte der ARGE die Rechtslage in einem Erörte­rungs­termin ausführlich dargelegt. Es ist offenkundig, dass eine Finanzierung von zwei Jahren durch die ARGE und des dritten Jahres durch BAföG vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen worden ist. Die ARGE hat die Antragstellerin selbst auf diese Möglichkeit hingewiesen. In diesem Fall fand es die Richterin rechts­miss­bräuchlich, dass die ARGE der Antragstellerin die Förderung weiterhin verweigern wollte.

§ 192 Absatz 1 Satz 1 Sozial­ge­richts­gesetz (SGG):

„Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1. (…)

2. der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuch­lichkeit der Rechts­ver­folgung oder –verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kosten­au­fer­legung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.“

Quelle: ra-online, SG Dresden

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