21.11.2024
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Dokument-Nr. 8658

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Sozialgericht Dresden Gerichtsbescheid19.10.2009

Hartz IV: ARGE darf unangemessene Mietkosten kürzenZuzügler dürfen bei Umzug in eine andere Stadt aufgrund der Mietkos­ten­kürzung nicht schlechter behandelt werden

Die ARGE darf die Mietkosten für Arbeits­lo­sengeld II-Bezieher auf einen angemessenen Betrag deckeln. Für eine Schlech­ter­be­handlung von Zuzüglern gegenüber schon in der Stadt ansässigen Arbeitslosen gibt es jedoch keinerlei Rechtsgrundlage. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 33-jährige Kläger bezieht Arbeits­lo­sengeld II („Hartz IV“) und wohnte zunächst in Chemnitz in einer großen Altbauwohnung. Die dortige ARGE forderte ihn auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Daraufhin zog der Kläger im Juli 2008 nach Dresden in eine Wohnge­mein­schaft. Nunmehr hat er eine monatliche Warmmiete in Höhe von 350,- € zu zahlen. Die ARGE Dresden hielt das immer noch für unangemessen. Nach einem Stadt­rats­be­schluss vom Januar 2008 erhalten alleinstehende Arbeits­lo­sengeld II-Bezieher, die erstmals nach Dresden ziehen, maximal eine Bruttokaltmiete in Höhe von 240,75 € plus angemessene Heizkosten erstattet. Diesen Betrag bewilligte die ARGE dem Kläger.

Schlech­ter­be­handlung zugezogener Arbeitsloser entbehrt jeder Rechtsgrundlage

Die Klage war vor dem Sozialgericht Dresden teilweise erfolgreich. Das Gericht verurteilte die ARGE Dresden, dem Kläger monatlich weitere 11,70 € für Mietkosten zu gewähren. Zwar hat das Sächsische Landes­so­zi­al­gericht bereits in mehreren Entscheidungen die Wohnkos­ten­be­rechnung der Stadt Dresden im Grundsatz akzeptiert. Allerdings entbehrt die Schlech­ter­be­handlung von nach Dresden zugezogenen Arbeitslosen gegenüber bereits in Dresden wohnenden jeder Rechtsgrundlage. Für diese Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger sieht der Stadt­rats­be­schluss eine angemessene Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 252,45 € für Singles vor. Daher stand auch dem Kläger die Übernahme der Wohnkosten in dieser Höhe zu. Die volle Erstattung der immer noch zu hohen Miete kann er allerdings nicht verlangen.

Quelle: ra-online, SG Dresden

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