15.11.2024
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Dokument-Nr. 6898

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Sozialgericht Dresden Beschluss22.10.2008

Kürzung des Arbeits­lo­sen­geldes II in Wohnge­mein­schaften durch die Arge Dresden rechtswidrigIn WG ist Richtwert für Ein-Personen-Haushalt anzuwenden

Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II, die in einer Wohnge­mein­schaft leben, können sich erfolgreich gegen eine Kürzung ihrer Kosten der Unterkunft wehren. Die von der Arge Dresden angewendete Dienstanweisung steht im Widerspruch zur aktuellen Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Das hat das Sozialgericht Dresden festgestellt.

Die 29 Jahre alte Antragstellerin bezieht Arbeits­lo­sengeld II und lebt mit einem Bekannten in einer Wohngemeinschaft. Für die 72 m² große Wohnung fällt eine Warmmiete von 579 € an. Davon trägt die Antragstellerin die Hälfte (289,50 €). Die Arge Dresden übernahm nur 205,80 €. Dies sind 50 % des Richtwertes für einen Zwei-Personen-Haushalt in Dresden. Die Antragstellerin beantragte Eilrechtsschutz vor dem Sozialgericht Dresden.

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die Arge Dresden hat sich an ein Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts vom 18.06.2008 (vgl. BSG, Urteil v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 61/06 R -) zu halten. Danach ist der Richtwert für einen Ein-Personen-Haushalt anzuwenden, auch wenn eine Wohnge­mein­schaft mit weiteren Personen besteht. Laut Stadt­rats­be­schluss der Landes­hauptstadt Dresden sind dies aktuell 308,70 € warm. Da die Kosten der Antragstellerin niedriger sind, ist für eine Kürzung kein Raum. Sie hat Anspruch auf Erstattung der von ihr getragenen vollen Miet- und Heizkosten, lediglich gekürzt um eine Pauschale für Warmwas­ser­be­reitung von 6,33 €.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 28.10.2008

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