Dokument-Nr. 6902
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- Sozialgericht Schleswig, , S 9 AS 829/05
- Landessozialgericht Schleswig-Holstein, , L 6 AS 6/06
Bundessozialgericht Urteil18.06.2008
Hartz IV: Keine Kürzung bei WohngemeinschaftenWohngemeinschaften dürfen nicht wie eine Bedarfsgemeinschaft behandelt werden
Hartz-IV-Empfänger, die in einer Wohngemeinschaft leben, können genau so hohe Unterkunftskosten beanspruchen, wie Hartz-IV-Bezieher, die allein wohnen. Es liegt keine so genannte Bedarfsgemeinschaft vor. Eine solche würde voraussetzen, dass zwischen den Bewohnern eine persönliche Beziehung besteht. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts hervor.
Der 1955 geborene Kläger begehrte höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bis Mitte Februar 2005 war er alleiniger Mieter einer 60 qm großen Zweizimmer-Wohnung, für die einschließlich Nebenkosten eine Kaltmiete von 225 € zu entrichten war. Danach bewohnte er zusammen mit einer Mitbewohnerin eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit Garten; für die eine Netto-Kaltmiete einschließlich Nebenkosten von 580 € anfällt.
Behörde will nur anteilige Kosten übernehmen
Die zuständige Behörde (Beklagte) berücksichtigte im Rahmen der KdU beim Kläger eine Kaltmiete von monatlich 150 €, wobei sie davon ausging, dass bei jemandem, der mit einer weiteren Person in einer Wohngemeinschaft lebt, nur die anteiligen Kosten eines Zwei-Personen-Haushaltes zu berücksichtigen sind.
Vorinstanzen: Kläger darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil er in einer Wohngemeinschaft lebt
Dieser Auffassung sind die Vorinstanzen entgegen getreten. Die Angemessenheit der KdU richte sich nach dem Produkt aus der abstrakt angemessenen Größe der Wohnung und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins je qm. Für eine allein stehende Person wie der Kläger sei eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankomme, dass sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebe. Auch unter Berücksichtigung des Mietzinsniveaus im Bereich des Wohnortes des Klägers müssten die KdU als angemessen angesehen werden. Der Kläger könne nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er in einer Wohngemeinschaft lebe.
BSG bestätigt die Vorinstanzen - Kürzung findet im Gesetz keine Grundlage - Kürzung nur bei Bedarfsgemeinschaften möglich
Die Auffassung der Beklagten, dass unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft vom Grundsicherungsträger nur die anteiligen Kosten der Unterkunft zu tragen seien, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass für eine allein stehende Person wie den Kläger eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebt.
Die Richter machten deutlich, dass dies tatsächlich nur für eine Wohngemeinschaft gelte. Sollte das Amt von einer Beziehung zwischen den Zusammenwohnenden erfahren, könnten diese als Bedarfsgemeinschaft gewertet und ihnen das Arbeitslosengeld II gekürzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2008
Quelle: ra-online (pt)
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