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Dokument-Nr. 6902

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Bundessozialgericht Urteil18.06.2008

Hartz IV: Keine Kürzung bei Wohnge­mein­schaftenWohnge­mein­schaften dürfen nicht wie eine Bedarfs­ge­mein­schaft behandelt werden

Hartz-IV-Empfänger, die in einer Wohnge­mein­schaft leben, können genau so hohe Unter­kunfts­kosten beanspruchen, wie Hartz-IV-Bezieher, die allein wohnen. Es liegt keine so genannte Bedarfs­ge­mein­schaft vor. Eine solche würde voraussetzen, dass zwischen den Bewohnern eine persönliche Beziehung besteht. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Der 1955 geborene Kläger begehrte höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bis Mitte Februar 2005 war er alleiniger Mieter einer 60 qm großen Zweizimmer-Wohnung, für die einschließlich Nebenkosten eine Kaltmiete von 225 € zu entrichten war. Danach bewohnte er zusammen mit einer Mitbewohnerin eine Fünf-Zimmer-Wohnung mit Garten; für die eine Netto-Kaltmiete einschließlich Nebenkosten von 580 € anfällt.

Behörde will nur anteilige Kosten übernehmen

Die zuständige Behörde (Beklagte) berücksichtigte im Rahmen der KdU beim Kläger eine Kaltmiete von monatlich 150 €, wobei sie davon ausging, dass bei jemandem, der mit einer weiteren Person in einer Wohngemeinschaft lebt, nur die anteiligen Kosten eines Zwei-Personen-Haushaltes zu berücksichtigen sind.

Vorinstanzen: Kläger darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil er in einer Wohnge­mein­schaft lebt

Dieser Auffassung sind die Vorinstanzen entgegen getreten. Die Angemessenheit der KdU richte sich nach dem Produkt aus der abstrakt angemessenen Größe der Wohnung und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins je qm. Für eine allein stehende Person wie der Kläger sei eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen, ohne dass es darauf ankomme, dass sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebe. Auch unter Berück­sich­tigung des Mietzinsniveaus im Bereich des Wohnortes des Klägers müssten die KdU als angemessen angesehen werden. Der Kläger könne nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er in einer Wohnge­mein­schaft lebe.

BSG bestätigt die Vorinstanzen - Kürzung findet im Gesetz keine Grundlage - Kürzung nur bei Bedarfs­ge­mein­schaften möglich

Die Auffassung der Beklagten, dass unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei einem Zusammenleben in einer Wohnge­mein­schaft vom Grund­si­che­rungs­träger nur die anteiligen Kosten der Unterkunft zu tragen seien, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass für eine allein stehende Person wie den Kläger eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebt.

Die Richter machten deutlich, dass dies tatsächlich nur für eine Wohnge­mein­schaft gelte. Sollte das Amt von einer Beziehung zwischen den Zusam­men­woh­nenden erfahren, könnten diese als Bedarfs­ge­mein­schaft gewertet und ihnen das Arbeits­lo­sengeld II gekürzt werden.

Quelle: ra-online (pt)

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